Reformierung des Erbrechts: Erblasser erhält grösseren Spielraum

Auf Antrag der Demokraten pro Liechtenstein konnte das Erbrecht in der zweiten Lesung so optimiert werden, dass der Erblasser rechtssicher über sein Vermögen letztwillig verfügen kann. Paragraph 773a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) wurde auf Antrag der DpL angepasst, sodass der Erblasser neu den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern kann, sofern er dies in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich anordnet.

STREITBARER REGIERUNGSVORSCHLAG VERHINDERT

Der von der Regierung eingebrachte Gesetzesvorschlag, abgeschrieben aus dem österreichischen Erbrechtsgesetz, sah die Möglichkeit einer Pflichtteilsminderung auf die Hälfte für den Fall vor, dass über einen längeren Zeitraum von mindestens 20 Jahren nachweislich kein Näheverhältnis zwischen Erblasser und pflichtteilsberechtigten Erben mehr bestanden hat. Diese Regelung wäre in der Praxis wohl toter Buchstabe des Gesetzes geblieben, weil die Beweisführung, dass während mindestens 20 Jahren kein Näheverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben mehr bestanden hat, auf grosse Schwierigkeiten gestossen wäre, zumal der Erblasser sich ja nicht mehr äussern kann. Ein Richter hätte in einem solchen

Fall ein Urteil nur mit einem grossen Unbehagen fällen können, da eine Partei ja nicht mehr angehört werden kann. Es war daher nur folgerichtig, dem Landtag einen Gegenvorschlag vorzulegen, der klar, verständlich und für Rechtssicherheit für den Erblasser und die Erben sorgt.

ERBLASSER ERHÄLT MEHR SPIELRAUM

Der im Mai vom Landtag mit 15 Stimmen genehmigte Gegenvorschlag der DpL orientiert sich am letzten Willen des Erblassers, welcher mit dieser neuen Variante einen grösseren Spielraum bei der Erbverteilung erhält. Mit der neuen Regelung kann der Erblasser den Pflichtteil ohne jede weitere Begründung letztwillig auf die Hälfte reduzieren, sofern er dies im Testament letztwillig so verfügt. Damit hat der Erblasser einen grösseren Spielraum bei der Erbverteilung, was beispielsweise bei der Übergabe einer Firma von Vorteil sein kann und einen Verkauf verhindern kann. Ohne eine anderslautende letztwillige Verfügung gilt nach wie vor der gesetzliche Pflichtteil.

DPL VERHINDERT KOSTSPIELIGE STREITVERFAHREN

Mit dem angepassten Paragraphen 773a des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) werden in Zukunft teure Rechtstreitigkeit auf jeden Fall verhindert.

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