Stellungnahme zum Schutzstatus S und Sozialversicherungsleistungen
Asylsuchende in Liechtenstein haben erst dann Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, wenn sie anerkannte Flüchtlinge sind oder sich seit mindestens fünf Jahren im Land aufhalten. Das gilt auch für Personen mit Schutzstatus S. Ausgenommen sind vorläufig aufgenommene Personen, deren Wegweisung ins Heimatland derzeit nicht möglich ist, beispielsweise wegen Krieg und Verfolgung. Für den Staatsgerichtshof (StGH) lässt sich diese Unterscheidung jedoch nicht rechtfertigen. Personen mit Schutzstatus S und vorläufig Aufgenommene hätten das gleiche Schutzbedürfnis. Das Gericht appelliert an den Gesetzgeber, «baldmöglichst eine verfassungskonforme Lösung zu schaffen». Der Leistungsanspruch könnte auf Personen mit Schutzstatus S ausgeweitet werden oder die vorläufig Aufgenommenen verlieren ihren bisherigen Anspruch.
Unsere Frage an Sie lautet daher:
Sollte der Anspruch auf Personen mit Schutzstatus S ausgeweitet werden?
Ausweitung der Anspruchsberechtigung würde den Kostenrahmen sprengen
Nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs sind Regierung und Landtag gefordert, die Ungleichbehandlung von vorläufig aufgenommenen Personen gegenüber solchen mit Schutzstatus S aufzuheben. Der Leistungsanspruch kann auf Personen mit Schutzstatus S ausgeweitet werden, von denen sich derzeit über 885 im Land aufhalten, oder die rund ein Dutzend vorläufig Aufgenommenen verlieren ihren bisherigen Anspruch.
Eine Ausweitung der Sozialversicherungsleistungen auf Personen mit Schutzstatus S ist aus Kostengründen abzulehnen. Die verfassungsmässig geforderte Gleichbehandlung wird gewährleistet, wenn der Leistungsanspruch bei der kleinen Gruppen eliminiert wird. Es dürfte jedem klar sein, dass eine Ausweitung des Anspruchs auf Sozialversicherungsleistungen auf ca. 900 Personen zusätzliche Kostenfolgen in derzeit unbekannter Höhe für den Staat und indirekt für die Einwohner Liechtensteins hätte, neben den ca. CHF 20 Millionen, die wir momentan bereits jährlich für das Flüchtlingswesen ausgeben.
Zu beachten ist ferner, dass wir kein Regelungsgefälle zur Schweiz schaffen, das Liechtenstein für Flüchtlinge noch attraktiver machen würde, was ein weiterer Zuzug von Flüchtlingen zur Folge hätte.
Wenn die Anspruchsberechtigung nicht ausgeweitet wird, heisst dies nicht, dass die Personen mit Schutzstatus S keine Leistungen mehr erhalten würden. Vielmehr erhalten Personen, die bedürftig sind, Leistungen nach der Sozialhilfeverordnung. Diese decken beispielsweise den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten, Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, Grundversorgung im Krankheitsfall sowie Zugang zu notwendigen Behandlungen etc.
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