Über Sinn und Unsinn von Halbe Halbe

Das Initiativkomitee «Halbe Halbe» will den im Artikel 31, Absatz 2 der Landesverfassung verankerten Grundsatz erweitern: «Mann und Frau sind gleichberechtigt» soll mit dem Zusatz: «Die ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in politischen Gremien wird gefördert» ergänzt werden. Der Landtag sprach sich klar gegen den Zusatz in der Verfassung aus – somit wird das Volk Ende August über das Begehren entscheiden.
Leider gelangen oftmals freiheitsfeindliche Ideen von Grünen und Linken aus Deutschland bei uns auf die politische Menükarte der Freien Liste. Nachdem es den «Gender-Ideologen» nicht gelungen ist, eine Quote in unserem Wahlsystem zu zementieren, wird versucht, über einen Verfassungszusatz zum Ziel zu gelangen. Jede Frau darf einer politischen Partei
beitreten und dort als Mitglied für ein politisches Amt kandidieren. Sie muss sich zu diesem Zweck zur Wahl stellen. Wird
sie von den Wählern mehrheitlich für das Amt gewählt, darf sie es auch antreten. Das ist Demokratie.

Artikel 31 der Verfassung lautet:

  1. Alle Landesangehörigen sind vor dem Gesetz gleich. Die öffentlichen Ämter sind ihnen unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gleich zugänglich.
  2. Mann und Frau sind gleichberechtigt.

Alles, was dieses demokratische Verfahren umgeht, ist undemokratisch. Es ist wichtig zu betonen, dass unsere Verfassung auf Individualrecht, also nicht auf Kollektivrecht basiert. Das heisst, dass Menschen als Individuen und nicht als Vertreter von Gruppen betrachtet werden müssen. Eine Partei ist ein privatrechtlicher Verein, der souverän handeln kann,
aber gegen keine Grundrechte und damit gegen die Verfassung verstossen darf. Die Verfassung garantiert damit nicht
zuletzt auch einen gesetzlichen Rahmen, der die innerparteiliche Demokratie und die Mitwirkungsrechte aller Mitglieder
garantiert.
Es ist aber ein Unding, politischen Parteien vorschreiben zu wollen, wer auf ihren Listen kandidieren darf und wer nicht.
Ein Eingriff in die Wahlfreiheit der Parteien, Kandidaten nach eigenem Ermessen zu nominieren, verletzt demokratische Rechte. Es stellt sich die Frage, warum zum Beispiel einer besonders um Frauenrechte bemühten Bewegung das
Recht genommen werden soll, ausschliesslich Frauen auf die Wahllisten zu setzen? Oder einer Partei, die sich an Männer
richten will, eben nur ihresgleichen zur Wahl zu nominieren? Demokratie garantiert die Freiheit, jemandem die Stimme zu
geben oder eben auch nicht! Es geht um mehr als um eine logische Fortsetzung und Laune des «Gender-Zeitgeistes».
Eine staatlich erzwungene Frauenquote, und darauf läuft der Verfassungszusatz hinaus, ist ein Eingriff, der unter dem
Vorwand der Geschlechtergleichheit Demokratie abbaut und Unrecht schafft. Wenn es jemandem nicht möglich ist, ein
politisches Amt zu bekleiden, nur weil es eine Frau oder auch ein Mann ist, handelt es sich um eine Verletzung demokratischer Grundsätze.
Der verlangte Zusatzartikel fördert die Einladung, auch Quoten für Menschen bestimmter Altersklassen, Menschen mit
Migrationshintergrund oder Vertreter sexueller Minderheiten zu fordern. Gruppen zu finden, die nicht entsprechend ihrem
Bevölkerungsanteil in den politischen Gremien vertreten sind, sind leicht auszumachen. Menschenrechte können nicht verhandelbar sein. Jegliches Zugeständnis einer Gruppe – auch über die Geschlechterfrage hinaus – widerspricht den universellen Menschenrechten und zementiert Sonderrechte für einzelne Gruppen von Menschen. Auch spezielle Fördermassnahmen, nur für Frauen, widersprechen dem allgemeingültigen Prinzip der Chancengleichheit, und sie haben in einer Verfassung nichts zu suchen.

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