Kostenbefreiung – auf gutem Weg

Die Umsetzung einer Kostenbefreiung für die Mutter bei Krankheit und Komplikationen mit dem Kind ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zur 10. Woche nach der  Niederkunft ist auf gutem Weg. Der Landtag stand dem Vorhaben positiv gegenüber. Die FBP hat sogar schon vor der Landtagsitzung mitgeteilt, geschlossen für diese Sache einzutreten. Die Kostenbefreiung würde aus den Krankenkassenprämien finanziert, die Belastung wäre weniger als 50 Rappen pro Monat pro Versicherten. Oftmals braucht es seine Zeit, bis etwas vorwärtsgeht. Im Jahre 2015, bei meinem ersten Vorstoss mit einem Gesetzesantrag zu dieser Kostenbefreiung – im Zusammenhang bei der Krankenkassenrevision – stimmte nur du-Fraktion mit vier Stimmen zu. Im letzten Herbst unternahmen drei Abgeordnete der du-Fraktion erneut einen parlamentarischen Vorstoss. Bei einer Umsetzung können die Prämienzahler sicher sein, dass die Kostenbefreiung nur Familien mit zusätzlichen Gesundheitskosten zukommt. Es werden nur die effektiven Kosten einer ambulanten oder stationären Behandlung bezahlt. Kein Giesskannenprinzip. Die Prämienzahler können sicher sein, dass über 98 – 99% der Kostenbefreiungen ausschliesslich Familien in Liechtenstein zukommen. Kein Sozialgeldexport. Sie können sicher sein, dass alle Familienmodelle genau gleich berücksichtigt werden, völlig losgelöst von der Bedingung einer Anstellung. Voraussetzung ist die Einzahlung der Krankenkassenprämie. Es entsteht kein weiterer Büroapparat, die Verrechnung erfolgt durch die Krankenkasse zusammen mit den anderen Rechnungen. Mit der Kostenbefreiung, die übrigens in der Schweiz Standard ist, würde der 20%ige Selbstbehalt und die Franchise übernommen. Bei der Franchise ist noch nicht klar, ob nur die gesetzliche oder auch eine freiwillig höhere Franchise bezahlt
werden soll. Auf die monatliche Prämie wirkt sich die volle Übernahme mit rund 2 Rappen aus. Die Regierung hat nun dem Landtag einen Gesetzesentwurf zur  Kostenbefreiung der Mutter bei Krankheit und Komplikationen mit dem Kind ab der 13. Schwangerschaftswoche bis 10 Wochen nach der Niederkunft dem Landtag vorzulegen. Um die noch unbestimmte Höhe der zu bezahlenden Franchise zu definieren, könnte nochmals eine Motion dienlich sein. Der Landtag könnte zusammen mit der Überweisung abschliessend beraten, ob nur die gesetzliche mit CHF 500, oder beispielsweise CHF 1‘000, oder die gewählte Franchise bis CHF 4‘000 übernommen werden soll. Dann hätte die Regierung einen Auftrag mit definierten Ecken und Kanten, den Gesetzestext im Sinne des Landtags zum Wohle der Familien auszuarbeiten.

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