Volksinitiative: JA zu Bargeld

Das Ziel der Initianten ist, dass für Konsum- und Dienstleistungszahlungen Bargeld als Zahlungsmittel ohne Nachteile und gesetzlich sichergestellt angenommen werden muss. Die mittlerweile verbreiteten digitalen Zahlungsmöglichkeiten bleiben erhalten. Die Initiative ist nicht gegen diese gerichtet.

Stimme aus der Partei: Herbert Elkuch

Die bestehende Infrastruktur für Bargeldzahlung und die bis anhin gelebte Praxis einer selbstbestimmten Wahl der Zahlungsmöglichkeiten soll erhalten bleiben. Weil die Bargeld-Infrastruktur heute noch nahezu überall vorhanden ist, sehen die Initianten jetzt den richtigen Zeitpunkt, die Annahme von Bargeld für Konsum- und Dienstleistungszahlungen gesetzlich zu verankern, bevor diese Bargeld-Infrastruktur schleichend zurückgedrängt wird.

UMFRAGEN ZEIGEN DIE BELIEBTHEIT VON BARGELD BEI UNTERNEHMERN UND PRIVATPERSONEN

Eine Umfrage der Schweizerische Nationalbank bei 1’900 Unternehmen im Jahr 2025 ergab: Im Direktvergleich mit anderen Vor-Ort-Zahlungsmitteln geben jeweils rund drei Viertel der Unternehmen an, dass Bargeld günstiger ist.

Die Zahlungsmittelumfrage im Jahr 2024 bei Privatpersonen durch die Schweizerische Nationalbank ergab: Bei Zahlungen vor Ort verschiebt sich die Zahlungsmittelnutzung weiter von Bargeld zu bargeldlosen Zahlungsmitteln. Trotz dieser Entwicklung möchten 95 Prozent der Bevölkerung, dass Bargeld weiterhin als Zahlungsmittel zur Verfügung steht.

Während im Alltag überwiegend elektronisch bezahlt wird, bildet Bargeld in Ausnahmelagen eine verlässliche und bewährte Absicherung. In vielen Staaten wurde in letzter Zeit die Annahme von Bargeld gesetzlich teilweise sogar in der Verfassung verankert.

DIGITAL- UND BARZAHLUNG SIND SICH GEGENSEITIG ERGÄNZENDE SYSTEME

• Bargeld funktioniert unabhängig von Strom, Internet oder technischen Zahlungssystemen.
• Diskriminierungsfreiheit: Kinder, ältere Menschen, Personen ohne Konto, Smartphone und digitale Zahlungsmöglichkeiten oder Personen, die digitale Zahlung nicht nutzen möchten, werden nicht ausgeschlossen.
• Es verhindert durch Anonymität weitgehend das Darstellen und Auswerten von Konsumverhalten, Bewegungsmustern, Freizeitgewohnheiten und die damit verbundene mögliche Katalogisierung des Bürgers.
• Bargeld schützt vor einer Schuldenfalle: «Was ich nicht im Portemonnaie habe, kann ich nicht ausgeben.»
• Es ist immun gegen Hackerangriffe und/oder Blackout.
• Es ermöglicht bei Dienstleistungen, insbesondere im Gastgewerbe, aber auch beim Gesundheitspersonal, in einfacher Weise eine Anerkennung (z. B. Trinkgeld) zukommen zu lassen.
• Es kann Kindern den Umgang mit Geld und dessen Wertigkeit wie auch das Haushalten mit Taschengeld lehren.
• Es stellt sicher, bei einer möglichen (vermeintlichen) Sperrung des Kontos oder der Karte weiter zahlungsfähig zu bleiben.
• Die zunehmende Digitalisierung ermöglicht eine unglaubliche Datensammlung und macht den Bürger gläsern.
• Die digitale Zahlung, einschliesslich des Erhalts des digitalen Bezahlsystems, ist sehr energieaufwendig.
• Freiheit: Wahlfreiheit beim Bezahlen ist Teil der Selbstbestimmung.
• Dieser Gesetzesentwurf unterstreicht, dass die Teilnahme am Wirtschaftsleben kein Privileg für digital vernetzte Personen ist.

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Mit der Einfügung eines Absatzes 2a im Artikel 1 wird Bargeld auch in Zukunft akzeptiert. Damit wird sichergestellt, dass Bargeld parallel zu den digitalen Zahlungsmöglichkeiten erhalten bleibt.

Die Änderung (Einfügung) ist fett hervorgehoben.

Gesetz vom 26. Mai 1924 betreffend die Einführung der Frankenwährung LGBl 1924.008 Nr. 8

I
A. Zahlungsmittel
I. Im allgemeinen

Art. 1

  1. Die ausschliesslich gesetzliche Währung ist der Schweizerfranken als Liechtensteiner Franken.
  2. Als gesetzliches Zahlungsmittel gelten diejenigen Münzen, Banknoten und andern Zahlungsmittel, welche in der Switzerland jeweils als gesetzliche Zahlungsmittel anerkannt sind.
    2a) Münzen und Banknoten nach Art. 1 Abs. 2 sind bei Konsum- und Dienstleistungszahlungen ohne Nachteile anzunehmen. Zahlungsempfänger sind zur Annahme von Banknoten verpflichtet, sofern kein grobes Missverhältnis zwischen dem Nennwert der Banknote und dem zu zahlenden Betrag besteht, das die Bereitstellung von Wechselgeld unzumutbar macht.

II. Höchstbeträge

Art. 2

  1. Niemand ist jedoch verpflichtet, mehr als zwei Franken in Münzen unter fünf Rappen, mehr als zehn Franken in Münzen von 20 Rappen und darunter und mehr als 50 Franken in Münzen von zwei Franken und darunter an Zahlung zu nehmen.
  2. Zahlungsmittel mit grösseren Nennwerten dagegen sind vorbehaltlich Art. 1 Abs. 2a in beliebigen Beträgen an Zahlung zu nehmen.

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Erklärung zu Art. 1 Abs. 2a

«Konsum- und Dienstleistungszahlungen»: Lebensmittel, Kleidung, Elektronik, Bücher, Spielzeug, Restaurant und Hotel, Friseur, Fahrzeugreparaturen, Gebühren usw.

«Grobes Missverhältnis»: Dieser Rechtsbegriff erlaubt eine flexible Auslegung je nach Situation. Ein Zahlungsempfänger kann die Annahme verweigern, wenn der Wert der Banknote in keinem vernünftigen Verhältnis zum Kaufpreis steht.

«Unzumutbarkeit»: Dies schützt den Zahlungsempfänger rechtlich, wenn er nicht genügend Wechselgeld hat. Auch ohne Rückgeld bleibt Bargeld grundsätzlich anzunehmen. In solchen Fällen kann der Betrag genau gezahlt werden oder es wird auf Rückgeld verzichtet.

Bei 24-Stunden-Angeboten ohne Personal besteht seit Jahrzehnten die Möglichkeit, mit Bargeld zu bezahlen, zum Beispiel bei Kaffee- und Getränkeautomaten. Bargeld und moderne Systeme sind gut vereinbar.

Unter Barzahlung ist nicht nur die unmittelbare Zahlung mit Banknoten und Münzen zu verstehen. Erfasst sind auch Zahlungsformen, bei denen Bargeld vorgängig in ein anderes Zahlungsmittel eingebracht wird. Dazu zählen insbesondere Bareinzahlungen bei Post oder Banken (z. B. Posteinzahlung/Postcheck), Überweisungen und Bezahlungsvorgänge, die durch eine Bareinzahlung ausgelöst werden. Entscheidend ist, dass der Zahlungsvorgang ohne Zwang zur Nutzung eines persönlichen Bankkontos oder rein digitaler Zahlungsinstrumente möglich bleibt.

Die Initiative bringt zudem den Vorteil, dass sie das bestehende Gesetz präzisiert und verbessert. Die Initiative stellt klar, dass Banknoten bei Konsum- und Dienstleistungszahlungen grundsätzlich anzunehmen sind. Gleichzeitig wird mit dem Kriterium des groben Missverhältnisses zwischen Nennwert und Zahlungsbetrag eine sachgerechte und praxisnahe Grenze gesetzt.

Dadurch wird Rechtssicherheit geschaffen, bestehende Unsicherheiten in der Anwendung werden beseitigt und die Bargeldannahme wird rechtlich abgesichert.

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