Wahlkreis: | Unterland |
Wohnort: | Schellenberg |
Beruf: | Mechaniker / Unternehmer |
Abgeordneter und Mitglied der Finanzkommission von 2013 bis 2025 | |
herbert.elkuch@landtag.li noch bis 30 4.25 nacher elkuch.mechanik@adon.li |
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Aktuell:
Internationale Gesundheitsvorschriften (IGV)
Liechtenstein ist ein Vertragsstaat der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV). Die IGV sind völkerrechtlich bindende Vorschriften der Weltgesundheitsorganisation (WHO), um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen. Markante Änderungen dieser IGV wurden an der 77. Weltgesundheitsversammlung der WHO vom 27. Mai 2024 bis 1. Juni 2024 im Konsens (ohne Abstimmung) beschlossen.
Die neuen IGV beinhalten viele umstrittene Punkte, welche auch für Liechtenstein mehr als fragwürdig sind.
Die Regierung kann bis zum 19. Juli 2025 einen Widerspruch beim Generaldirektor der WHO einbringen. Ohne Widerspruch werden die verschärften Bestimmungen für Liechtenstein völkerrechtlich verbindlich.
Postulat der DpL-Landtagsfraktion zu den IGV
Die Fraktion der DpL hat einen parlamentarischen Vorstoss in Form eines Postulates eingereicht:
Die Regierung wird eingeladen, fristgerecht bis spätestens 19. Juli 2025, formellen Widerspruch gegen die Resolution WHA77.17 zu ergreifen, die von der Weltgesundheitsversammlung (WHA) am 1. Juni 2024 verabschiedet wurde.
Link zum Postulat: https://www.landtag.li/files/attachments/postulat-widerspruch-gegen-die-aenderungen-der-igv-ou.pdf
Kontaktadressen: achim.vogt@landtag.li oliver.indra@landtag.li Erich.Hasler@landtag.li thomas.rehak@landtag.li herbert.elkuch@landtag.li
Petition zu den IGV
Uwe Fischer (Eschen) und René Bütler (Schellenberg) haben eine Petition an den Landtag zu den IGV eingereicht:
Die Regierung soll bis zum 19. Juli 2025 Widerspruch einlegen gegen die am 1. Juni 2024 an der WHA (World Health Assembly, Weltgesundheitsversammlung) in Genf im Konsens (ohne Abstimmung) beschlossenen Änderungen, insbesondere gegen diejenigen neuen Vorschriften, die für Liechtenstein nachteilig sind. Liechtenstein soll auch in Zukunft souverän über die eigene Gesundheitspolitik, sowie über allfällige Massnahmen im Falle einer «gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite (PHEIC)», sowie im Pandemiefall in Zusammenarbeit mit der Schweiz entscheiden können.
Link zur Petition: https://www.landtag.li/files/attachments/petition-fuer-den-widerspruch-gegen-die-igv-mit-links-ou.pdf
Kontaktadresse: r.buetler@powersurf.li
Weitere Informationen:
https://www.tankstellabeiz.com/support/petition-igv
https://1fl.li/wp/herbert-elkuch-und-dr-christian-presoly/
Öffentliche Debatte im Landtag, deine Meinung ist gefragt
Der Landtag wird am Mitttwoch 7. Mai 2025 über die IGV beraten und der Regierung eine Empfehlung abgeben. Ihre Meinung ist gefragt. Teilen Sie ihre Ansicht den Abgeordnenten mit. Sie sind eingeladen die öffentliche Debatte im Landtagsaal live mitzuverfolgen.
Mail-Adressen der Abgeordneten: https://landtag.li/abgeordnete
Postulat betreffend Widerspruch gegen die Änderungen der internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV 2005)
Gestützt auf Artikel 44 der Geschäftsordnung des Landtages vom 19. Dezember 2012,
Landesgesetzblatt 2013 Nr. 9, reichen die unterzeichneten Abgeordneten folgendes Postulat ein und
stellen den Antrag, der Landtag wolle beschliessen:
Die Regierung wird eingeladen, fristgerecht bis spätestens 19. Juli 2025, formellen Widerspruch gegen die Resolution WHA77.17 zu ergreifen, die von der Weltgesundheitsversammlung (WHA) am 1. Juni 2024 verabschiedet wurde.
Begründung:
Einleitung IGV/WHO
Die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV 2005) sind ein rechtlich bindendes Instrument der
Weltgesundheitsorganisation (WHO). Sie regeln die zwischenstaatliche Zusammenarbeit, um die
grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, davor zu schützen und dagegen Gesundheitsschutzmassnahmen einzuleiten.
Die bisher geltenden IGV vom 23. Mai 2005 (WHA58.3), in Kraft seit dem 15. Juni 2007, sind mit dem
liechtensteinischen Gesundheitsgesetz (GesG) und insbesondere mit dem durch den Zollvertrag
übernommenen Schweizer Epidemien-Gesetz (EpG) kompatibel.
Die in der Resolution WHA77.17 vorgesehene -„Stärkung der Vorsorge und Reaktion auf gesundheitliche Notlagen durch gezielte Änderungen der IGV 2005″ – wird für Vertragsstaaten verbindlich, sofern kein Widerspruch bis spätestens 19. Juli 2025 erfolgt. Das Datum der Notifikation für Liechtenstein war der 19. September 2024. (Widerspruch-Frist endet 10 Monate ab Notifikation) Die verschärften Richtlinien bergen jedoch erhebliche Risiken für demokratische Entscheidungsprozesse, die nationale Souveränität und unsere Grundrechte.
Quellenangaben: WHO Ref.:C.L.40.2024, IGV (2005):
Fettgedruckt und unterstrichen sind die neuen Textteile, gegen die ein Widerspruch eingelegt werden kann.
Art.1, Seite 3 „relevante Gesundheitsprodukte“z.B.: Zell- und Gentherapien
Art. 12(1,2,3,4,5) Feststellung einer gesundheitlichen Notlage durch den
Generaldirektor
Art. 18; Art. 35; Art. 48; Art. 49; Art 50; Art 54
Anlage 1: A Seite 32 „Erforderliche Kernkapazitäten für Verhütung,
Überwachung, Vorbereitung und Reaktion“Nr.: 1, 2, 3
Gefährdung der nationalen Souveränität
Die Anpassungen sehen vor, dass sobald die WHO einen – gesundheitlichen Notstand internationalen
Ausmasses – ausruft, diese durch von ihr angeordnete Massnahmen in nationale Entscheidungsprozesse eingreifen kann. Unter Berufung auf Gesundheitsschutz können Hausarreste, Geschäftsschliessungen, Impfpflicht, Quarantäne, Reisebeschränkung oder Gesundheitszertifikate eingeführt werden – ohne Rücksicht auf die Verfassung und gegen den Willen nationaler Parlamente oder Bürger. Dabei ist zu beachten, dass sowohl die Entscheidung über das Vorliegen eines gesundheitlichen Notstands von internationaler Tragweite als auch die Anordnung entsprechender
Massnahmen ausschliesslich durch den Generaldirektor der WHO getroffen werden – und nicht durch ein unabhängiges Expertengremium. Zudem sind keinerlei Kontroll- oder Aufsichtsinstanzen vorgesehen. Selbst im Falle einer klaren Fehlentscheidung gibt es keine übergeordnete Instanz, die diese aufheben könnte.
Strukturelle Interessenkonflikte, Transparenz und finanzielle Abhängigkeit
Dazu ist Folgendes zu beachten: Die WHO ist eine Sonderorganisation der UNO und deren Mitarbeiter geniessen völkerrechtliche Immunität. Sie wird in der öffentlichen Wahrnehmung oft als unabhängige Organisation dargestellt. Tatsächlich stammt jedoch der Grossteil ihrer Finanzierung aus privaten Quellen, etwa von Stiftungen und Unternehmen mit wirtschaftlichem Interesse an gesundheitspolitischen Entscheidungen. Über 70% der finanziellen Mittel der WHO stammen aus zweckgebundenen Spenden, die nur bei Umsetzung der vom Spender bestimmten Vorgaben gegeben werden.
Dies wirft die grundsätzliche Frage auf, inwiefern Anordnungen der WHO zu Massnahmen und sogenannten „relevanten Gesundheitsprodukten“ – darunter auch experimentelle Zell- und Gentherapien – noch als objektiv und unabhängig gelten können. Besonders bedenklich erscheint dabei, dass der WHO-Generaldirektor als alleiniger Entscheidungsträger fungiert und damit potenziell stark beeinflussbar ist. Vorrangige wirtschaftliche Interessen finanzstarker Geldgeber, die insbesondere von verkürzten Zulassungsverfahren im Pandemiefall profitieren, lassen sich nicht ausschliessen. Zudem sieht die WHO im Notfall eine globale Umverteilung medizinischer Ressourcen
vor- mit möglicherweise gravierenden und kaum kalkulierbaren Folgen für unsere nationalen Gesundheitskosten.
Eingriff in demokratische Entscheidungsprozesse
Im Falle einer besonderen gesundheitlichen Notlage, die durch den WHO Generaldirektor ausgerufen wird, tritt zudem eine von der WHO diktierte Koordination von Kommunikationsmassnahmen ein, die faktisch zu einer Steuerung öffentlicher Informationen führt, denn «falsche» und «unzuverlässige» Informationen sollen unterdrückt werden. Wer entscheidet jedoch, was «falsch» oder «unzuverlässig» sein soll? Freie Berichterstattung, vielfältige Stimmen, alternative medizinische Meinungen oder eine von der WHO abweichende Einschätzung kann damit unterdrückt oder diskreditiert werden – eine ernstzunehmende Gefahr für Meinungsvielfalt, Wissenschaftsfreiheit und die demokratische Debattenkultur.
Grundrechte und Menschenrechte unter Druck
Die geänderten Vorschriften sehen auch eine massive Ausweitung der Erhebung und Weitergabe von
personenbezogenen Gesundheitsdaten vor – darunter genetische Daten, Informationen zum Gesundheitszustand (eGD), Impfstatus und Bewegungsverhalten. Diese Entwicklungen führen zu einem beunruhigenden Szenario digitaler Kontrolle, das weit über den ursprünglichen Zweck der Pandemiebekämpfung hinausgeht. Grundrechte wie der Schutz der Privatsphäre, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit in Bezug auf den Umgang mit persönlichen Daten geraten dadurch zunehmend unter Druck.
Schlussfolgerung
Angesichts der Tragweite der vorgesehenen Änderungen und der damit verbundenen Risiken für Demokratie, Souveränität und Grundrechte ist es aus Sicht der unterzeichnenden Postulanten unerlässlich, dass Liechtenstein Widerspruch gegen die Inkraftsetzung der Resolution WHA77.17 einlegt.
Vaduz, 10. April 2025
Die Postulanten: Die Mitglieder der DpL Landtagsfraktion im liechtensteinischen Landtag
Achim Vogt, Thomas Rehak, Simon Schächle, Seger Martin, Erich Hasler, Marion Kühnis, Oliver Indra, Brigit Elkuch
Petition für den Widerspruch gegen die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV)
(Auf dieser Seite mit eingefügten Ergänzungen, Original auf Landtag.li Parlmentarische Eingänge)
Sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter des Volkes im Liechtensteinischen Landtag
Gestützt auf Art. 42 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921 reichen die Petitionäre die nachstehende Petition ein und bitten den hohen Landtag, er möge das Anliegen vieler besorgter Bürger in Behandlung ziehen und nach der Geschäftsordnung des Landtages Art. 50 eine geeignete Massnahme beschliessen:
Die Regierung soll bis zum 19. Juli 2025 Widerspruch einlegen gegen die am 1. Juni 2024 an der WHA (World Health Assembly, Weltgesundheitsversammlung) in Genf im Konsens (ohne Abstimmung) beschlossenen Änderungen, insbesondere gegen diejenigen neuen Vorschriften, die für Liechtenstein nachteilig sind. Liechtenstein soll auch in Zukunft souverän über die eigene Gesundheitspolitik, sowie über allfällige Massnahmen im Falle einer «gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite (PHEIC)», sowie im Pandemiefall in Zusammenarbeit mit der Schweiz entscheiden können.
Das Fürstentum Liechtenstein ist zwar kein WHO-Mitglied, jedoch Vertragsstaat der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV).[1] Die IGV sind völkerrechtlich bindende Vorschriften[2] der Weltgesundheitsorganisation (WHO), um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen. Markante Änderungen dieser IGV wurden an der 77. Weltgesundheitsversammlung der WHO vom 27. Mai 2024 bis 1. Juni 2024 im Konsens beschlossen. Die neuen IGV beinhalten viele umstrittene Punkte, welche auch für Liechtenstein mehr als fragwürdig sind. In der von 280 Personen unterzeichneten Petition vom 1. August 2024 (eingereicht am 27. August 2024) und an der Landtagsitzung mit 18 Stimmen an die Regierung überwiesen, sind die wichtigsten Punkte/Änderungen aufgeführt. Diese gelten auch heute noch. Die Petition vom 1. August 2024 ist auf der Webseite des Landtages aufgeschaltet.[3] Ebenso auch die damalige Diskussion im Landtag als Video[4] und Protokoll[5]. Ein Regierungsrat gab zu Protokoll: „Ich denke, es ist ein wichtiges Thema, das brennt vielen Leuten unter den Nägeln.“
[1] https://apps.who.int/gb/bd/pdf_files/IHR_2022-en.pdf (Seite 59)
[2] https://de.wikipedia.org/wiki/Internationale_Gesundheitsvorschriften
[3] https://www.landtag.li/files/attachments/20240827151000.pdf
[4] https://vimeopro.com/landtag/september2024/video/1006123840 (Trakt. 5, ab Minute 44:15)
[5] https://www.landtag.li/protokolle/default.aspx?lpid=803&id=10745&typ=eintrag&backurl=mode%3dlp%26prim%3d2024%26value%3d9%26tag%3d4&sh=resulttag04_09_2024-10745
Begründung der Petition
In der Schweiz fand im Gegensatz zu Liechtenstein eine Vernehmlassung statt, um dem grossen öffentlichen Interesse an diesem Thema Rechnung zu tragen.[1] Institutionen und Private konnten ihre Meinung zu den Veränderungen bei den IGV beim Bundesamt für Gesundheit einbringen. Die eingegangenen Stellungnahmen füllen 629 Seiten. Auszüge daraus finden sich auf der Webseite IGV.Buergerforum.li[2].
Die Regierung versprach am 6. Dezember 2024, die Bevölkerung zu informieren.[3] Bis Dato hat dies allerdings nicht stattgefunden. Grundsätzlich stehe es Liechtenstein frei, Widerspruch gegen die revidierten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) einzulegen. Die Anpassungen der IGV müssen geprüft werden, um die Auswirkungen der Anpassungen umfassend für Liechtenstein zu bewerten. Ein Widerspruch solle mit inhaltlicher Begründung eingelegt werden.
Mit dieser Petition soll die Bevölkerung im Rahmen der Möglichkeit einer Petition informiert und dem Landtag die Möglichkeit der Positionierung gegeben werden. Gemäss Geschäftsordnung für den Landtag Art. 50[4] kann der Landtag, bei der Behandlung von Petitionen, geeignete Massnahmen beschliessen. Die Zeit drängt. Legt die Regierung bis zum 19. Juli 2025 keinen Widerspruch ein, werden die neuen Vorschriften für Liechtenstein völkerrechtlich verbindlich[5].
Auch bei einem Widerspruch kann Liechtenstein selbstbestimmend in Zusammenarbeit mit der Schweiz die im Bedarfsfall geeigneten IGV-Empfehlungen anwenden. Liechtenstein sollte sich nicht einer internationalen Gesundheitsbürokratie unterwerfen, die demokratische Entscheidungsprozesse behindert und die Grundrechte der Bürger schwächt. |
1] https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/strategie-und-politik/internationale-beziehungen/multilaterale-zusammenarbeit/organisation-mondiale-sante/reglement-sanitaire-international.html#:~:text=Der%20Bundesrat%20f%C3%BChrte%20vom%2013,IGV%20im%20Jahr%202005%20durchgef%C3%BChrt.
[2] https://IGV.Buergerforum.li
[3] https://landtag.li/kleine-anfragen?&year=2024&month=0&search=igv
[4] https://landtag.li/files/attachments/Geschaeftsordnung-Landtag-Liechtenstein.pdf?nid=15414&groupnr=4137&lang=de
[5] https://www.who.int/news-room/questions-and-answers/item/international-health-regulations-amendments (Frage 5)
Völkerrechtlich bindende Vorschriften
Die IGV sind auf Wikipedia in der Kategorie „Völkerrechtlicher Vertrag“ gelistet[1].
Der Staatsgerichtshof hatte in seiner Praxis wiederholt festgehalten, völkerrechtlichen Verträgen käme innerstaatlich mindestens Gesetzesrang zu.[2] Aus diesem Grund ist es wichtig, die neuen Bestimmungen bei den IGV auf ihre Verfassungs- und Verhältnismässigkeit zu prüfen. Schliesslich muss sich die Bevölkerung den übernommenen Bestimmungen unterwerfen. Von den gewählten Abgeordneten erwartet die Bevölkerung, dass diese sich mit völkerrechtlich bindenden neuen Bestimmungen befassen und gegenüber der Regierung Stellung beziehen. Dies ist umso wichtiger, weil die Regierung es unterlassen hat, den Landtag, die Gemeinden, Verbände und die Bevölkerung frühzeitig in die Entscheidungsfindung für oder gegen eine Annahme der IGV-Änderungen einzubeziehen.
Hintergrund zu Veränderungen der IGV
Die zahlreichen Gesundheitskrisen der vergangenen Jahre, wie die Covid-19 Pandemie, Ebola-Epidemien und das Auftreten der Affenpocken haben dazu geführt, dass die WHO im Mai 2022 den Prozess der Überarbeitung der IGV begonnen hat. Mit den Änderungen wurde nebst anderem ein „Pandemie-Notstand“ eingeführt, den der Generaldirektor ausrufen kann.
Der Anwendungsbereich wurde deutlich erweitert: Für die WHO bestehen mehr Möglichkeiten der Einflussnahme und es werden Vorgaben hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle von Ereignissen von internationaler Tragweite gemacht. Neben verbindlichen Verpflichtungen enthalten die IGV eine Reihe Massnahme-orientierter Empfehlungen der WHO.[3]
Zusammenfassung der 6 gravierendsten Änderungen:
- Ausbau der Machtbefugnisse des Generaldirektors.[4]
- Rolle der sogenannten „Empfehlungen“ des Generaldirektors.
- Praktisch diktatorische Entscheide des Generaldirektors, ohne unabhängige Kontrollinstanz.
- Vorprogrammierte Interessenkonflikte durch rund 80-prozentige Finanzierung aus Spenden, meist zweckgebunden, inkl. Impf- und Pharmaindustrie.
- Bekämpfung sogenannter „Fehl- und Desinformation“ ohne genaue Definitionen, was darunter zu verstehen ist.
- Grundrechtswidriges „Wahrheitsmonopol“ in Gesundheitsfragen.
[1] https://de.wikipedia.org/wiki/Kategorie:V%C3%B6lkerrechtlicher_Vertrag
[2] http://uniset.ca/microstates2/li_voelkerrecht.pdf (Seite 112; von Daniel Thürer, in der PDF Seite 15)
[3] https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Meldewesen/IGV/internationale-gesundheitsvorschriften-node.html
[4] https://www.nzz.ch/schweiz/die-who-baut-ihre-macht-aus-dagegen-regt-sich-kritik-ld.1856902 NZZ: Die WHO baut ihre Macht aus. Gegen verbindliche Empfehlungen
Geänderte Internationale Gesundheitsvorschriften (2005):
Die im folgenden Text angeführten Artikel-Nr. beziehen sich auf die öffentliche, vorläufige Übersetzung der geänderten Internationalen Gesundheitsvorschriften des Bundesamtes für Gesundheit, Bern. (DE)
Fettgedruckt und unterstrichen sind die neuen Textteile, gegen die ein Widerspruch eingelegt werden kann.
Auf der Webseite https://igv.buergerforum.li/ sind einige Auszüge aus Stellungnahmen zusammengefasst, welche von schweizerischen Behörden, Institutionen, Parteien, Verbände und Privatpersonen, die anlässlich der Vernehmlassung in der Schweiz eingebracht wurden.
Beispiel die Stellungnahme der GastroSuisse: https://gastrosuisse.ch/assets/de/verband/positionen/vernehmlassungen/gastrosuisse-stellungnahme-anpassungen-igv.pdf?_gl=1*pff7n2*_up*MQ..*_ga*NzM4NjI0NDUwLjE3NDM5NDc5Mjg.*_ga_9PRSL5CETC*MTc0Mzk0NzkyNy4xLjAuMTc0Mzk0NzkyNy4wLjAuMA..
Machtverschiebung zu nicht demokratisch gewählter Institution ist Souveränitätsverlust:
Kanton Bern: Dem WHO-Generaldirektor wird die Befugnis übertragen, spezifische — befristete oder ständige — Empfehlungen abzugeben. Auch wenn diese Empfehlungen nicht bindend sind, ist die Beurteilung der verschiedenen Aspekte, auf die sie sich beziehen, eine nationale Aufgabe. Der Regierungsrat des Kanton Berns fordert deshalb den Bundesrat auf, die Anpassungen der IGV abzulehnen. (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 4bis)
Gefahr des Gruppenzwangs:
Die Gefahr eines Souveränitätsverlustes ergibt sich aus der Zustimmung zu den geänderten IGV. Eine Übernahme der IGV-Anpassungen führt in der Praxis dazu, dass die Regierung zunehmend darauf verzichtet, eigenständig, souverän und den lokalen Begebenheiten entsprechend auf gesundheitliche Notlagen zu reagieren. Im Weiteren kann eine Übernahme dazu beitragen, dass der Landtag sich passiv, wie bei Corona, verhält. Die Übernahme der IGV-Anpassungen sind abzulehnen, damit das Parlament und das Stimmvolk mit einbezogen werden kann. Für einen Kleinstaat ist der Erhalt der Souveränität, der Freiheiten und Selbstbestimmung eine anspruchsvolle Aufgabe, die dauernd der Wachsamkeit bedarf und erhalten werden muss.
Wegen drohender indirekter Fremdbestimmung und dem schleichenden Souveränitätsverlust ist Widerspruch einzulegen. Beachte auch völkerrechtliche Verträge auf Seite 3 in dieser Petition. Die Verpflichtung gegenüber der Schweiz bezüglich Umsetzung der Massnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten bleibt selbstverständlich unangetastet.
[1] https://IGV.Buergerforum.li
Freie Meinungsäusserung:
Die Bestimmungen zur Risikokommunikation ermöglichen eine erhebliche Einschränkung der Meinungsfreiheit unter dem Vorwand der Bekämpfung von Fehlinformationen und ist mit Widerspruch abzulehnen. Auch der Regierungsrat vom Kanton Zürich lehnt den Passus zum Umgang mit Fehl- und Desinformation ab. Ebenso ist der Aargauer Regierungsrat der Ansicht, dass der Bund einen Vorbehalt zur Anpassung der Risikokommunikation der WHO in Anlage 1 der IGV (Seite 33 (vi) und (i)) anmelden muss. Die freie Meinungsäusserung ist ein verfassungsrechtlich zugestandenes hohes Gut. Einen Einblick zur anvisierten Bekämpfung der freien Meinungsäusserung kann man dem Video mit dem WHO-Direktor anlässlich der 77. Weltgesundheitsversammlung der WHO vom 27. Mai 2024 bis 1. Juni 2024 ab Minute 9:10[1] entnehmen. Übersetzt: „Sie kennen die ernsthafte Herausforderung, die von den Impfgegnern ausgeht, und ich denke, wir müssen eine Strategie entwickeln, um wirklich zurückzuschlagen, denn Impfstoffe wirken, Impfstoffe wirken bei Erwachsenen, und wir haben die Wissenschaft, die Beweise auf unserer Seite. Ich denke, es ist an der Zeit, aggressiver gegen die Impfgegner vorzugehen. Ich denke, sie nutzen Covid als eine Gelegenheit, und man sieht bereits, was für ein Chaos sie anrichten“.
Die Regierung muss Widerspruch einlegen, damit wir unsere Meinungsfreiheit behalten können.
[1] https://www.youtube.com/watch?v=aa6qo1bpwx8&t=1s (Ab Minute 9:10)
Pandemische Notlage:
Die neuen Bestimmungen erlauben der WHO eine erhebliche Erweiterung ihrer Befugnisse, insbesondere erhält der WHO-Direktor die Möglichkeit, bei einer gesundheitlichen Notlage eigenmächtig eine pandemische Notlage auszurufen, ohne parlamentarische Kontrolle (Art. 12 Abs. 4bis). Wird der WHO zu viel Entscheidungsgewalt über pandemische Notlagen übertragen, ist unsere Souveränität gefährdet.
Relevante Gesundheitsprodukte:
Die Aufnahme von „relevanten Gesundheitsprodukten“, zu denen auch experimentelle genetische und zellbasierte Gesundheitsprodukte gehören können, inkl. Gentherapie (Art. 1 und 13), bergen immense gesundheitliche Risiken und könnte den Druck zur Anwendung von unerprobten Behandlungen erhöhen.
Die zentralen Begriffe „relevante Gesundheitsprodukte“ und pandemische Notlage sind derart vage formuliert, dass die Interpretation durch die WHO nicht absehbar ist und deshalb abzulehnen ist.
Nationale IGV-Behörde:
Art. 4: Die zusätzliche Errichtung einer nationalen IGV-Behörde zur Durchführung der IGV-Vorschriften zu den bestehenden Anlaufstellen, bedeutet zusätzlichen bürokratischen Aufwand. Sie stellt eine unnötige Einflussnahme in die nationale Gesundheitspolitik dar.
In der bestehenden Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend der Zusammenarbeit im Bereich der Bewertung und Meldung von Ereignissen, gemäss den IGV ist eine nationale IGV-Behörde nicht vorgesehen. Die sieben zuständigen Behörden und Fachstellen im Fürstentum Liechtenstein nach Art. 5 der Vereinbarung mit der Schweiz sind im Anhang 1 festgelegt[1]. Die Erreichbarkeit rund um die Uhr ist gewährleistet.
Eine zusätzliche bürokratische Belastung erfordert Widerspruch.
Finanzierung:
Art. 44: Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Zusammenarbeit, Hilfe und Finanzierung von Ereignissen, den Zugang zu Finanzierungsquellen festzustellen und zu ermöglichen, einschliesslich durch den koordinierenden Finanzierungsmechanismus, der nach Art. 44bis errichtet wird und der notwendig ist, um die Erfordernisse und Prioritäten von Entwicklungsländern, einschliesslich für die Schaffung, Stärkung und die Aufrechterhaltung der Kernkapazitäten, zu berücksichtigen. Art. 44bis: Es muss ein weitreichender, koordinierter Finanzierungsmechanismus errichtet werden, welcher sich an der wirksamen Durchführung dieser Vorschriften orientiert. Abs. 3: Der Mechanismus wird in Bezug auf die Durchführung dieser Vorschriften unter der Aufsicht und Führung der Gesundheitsversammlung der WHO betrieben und ist ihr rechenschaftspflichtig.
Die zukünftige Auswirkung der finanziellen Folgen, speziell bei Ausbruch einer Epidemie in Entwicklungsländern, ist nicht absehbar und deshalb abzulehnen. Chancengleichheit, Solidarität und Gerechtigkeit kann bedeuten, dass Länder mit einem hohem BIP wie Liechtenstein angehalten werden in Entwicklungsländern Impfkampagnen (auch von experimentellen Impfstoffen) finanziell zu unterstützen. [2]
Neue Verpflichtungen, die zu hinterfragen, respektive abzulehnen sind:
Art. 13 Abs.9: Nach Absatz 5 dieses Artikels und Art. 44 Abs. 1 dieser Vorschriften sowie auf Ersuchen sonstiger Vertragsstaaten oder der WHO, verpflichten sich die Vertragsstaaten im Rahmen des geltenden Rechts und verfügbarer Mittel zusammenzuarbeiten und einander beizustehen sowie von der WHO koordinierte Schutzmassnahmen zu unterstützen.
Die Annahme dieser Bestimmung hätte zur Folge, dass die WHO als Führungs- und Koordinierungsinstanz für Präventions- und Gegenmassnahmen anerkannt würde und die Mitgliedsstaaten sollten die entsprechenden Anweisungen befolgen. Mit dieser Pflicht geht unmissverständlich ein Teil unserer Souveränität verloren.
Art. 44 Abs. 2ter.: Nach Abs. 1 Buchstabe c dieses Artikels verpflichten sich die Vertragsstaaten zu einer möglichst weitreichenden Zusammenarbeit, um
(a) Verwaltungs- und Betriebsmodelle bestehender Finanzierungseinrichtungen und -mechanismen so zu fördern, dass sie für die Region repräsentativ sind und auf die Erfordernisse und nationalen Prioritäten von Entwicklungsländern bei der Durchführung dieser Vorschriften eingehen.
Der Aufwand und somit die Kosten sind nicht abschätzbar und deshalb abzulehnen.
Anlage 1, Kernkapazitäten, Abs 4: Nach Art. 44 verpflichten sich die Vertragsstaaten zu einer möglichst weitreichenden Zusammenarbeit bei der Schaffung, Stärkung und Aufrechterhaltung von Kernkapazitäten. Unter Kernkapazität versteht man die Bereitstellung von Ressourcen.
Die Zusammenarbeit mit der Schweiz hat sich für unser kleines Land bewährt. Oder muss sie weitreichender sein? Wir verfügen im Gegensatz zu manchen Entwicklungsländern über ein sehr gut ausgebautes Gesundheitssystem und bestimmen nach Bedarf erforderliche Kernkapazitäten. Die Übernahme dieser Pflichten ist nicht notwendig.
Insgesamt kommt die Buchstabenkombination „Pflicht“ in den IGV 21-mal vor.
[1] https://www.gesetze.li/konso/pdf/2012076000?version=1
[2] https://www.bundestag.de/resource/blob/708058/baa77392dc14d0dbdb99678cd9aaf69a/WD-2-038-20-pdf-data.pdf Seite 46, EU plant 8 Milliarden Dollar einzusammeln
Neue Vorschriften:
Art. 44 Abs. 2bis: Nach Massgabe geltenden Rechts und verfügbarer Mittel erhalten die Vertragsstaaten die innerstaatlichen Finanzmittel aufrecht oder erhöhen diese erforderlichenfalls und arbeiten, gegebenenfalls auch über internationale Zusammenarbeit und Unterstützung, für die Stärkung einer nachhaltigen Finanzierung zur Förderung der Umsetzung dieser Vorschriften zusammen.
Die Kosten sind unbekannt und deshalb mit Widerspruch anzulehnen.
Art. 44bis Abs. 1: Ein koordinierender Finanzierungsmechanismus (nachfolgend „der Mechanismus“) wird hiermit errichtet, um
- die Bereitstellung rechtzeitiger, planbarer und nachhaltiger Finanzierung für die Durchführung dieser Vorschriften zur Schaffung, Stärkung und zur Aufrechterhaltung der in Anlage 1 dieser Vorschriften dargelegten Kernkapazitäten, einschliesslich der für pandemische Notlagen massgeblichen, zu fördern;
- auf die Erschliessung neuer und zusätzlicher Finanzierungsmittel und die Steigerung der effizienten Nutzung bestehender Finanzierungsinstrumente, die für die wirksame Durchführung dieser Vorschriften massgeblich sind, hinzuwirken.
Die Kosten sind nicht abschätzbar, deshalb ein Blankocheck und Widerspruch einzulegen.
Das Wort „Vorschriften“ kommt in den Vertragsbestimmungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften 180-mal vor.
Die Gefahr ist latent, dass aus einem anfangs einfachen und sinnvollen Übereinkommen im Laufe der Jahre mittels Salamitaktik ein umfangreiches und kostenintensives Werk entsteht, wenn kein Einhalt geboten wird.
Die Zusammenarbeit mit der Schweiz
Im Jahr 2011 wollte Liechtenstein IGV-Vertragsstaat werden, verfügte jedoch nur bedingt über die nötige Infrastruktur, insbesondere zur Durchführung (Erkennung, Bewertung) von Gesundheitsmassnahmen[1]. Diese Aufgaben wurden der Schweiz übertragen. Eine in Bern am 2. Dezember 2011 abgeschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung Liechtensteins und dem Schweizerischen Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein im Bereich der Bewertung und Meldung von potenziellen Ereignissen, die zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite gemäss den IGV 2005 führen könnten. Dies in Ergänzung zu der in Liechtenstein aufgrund des Zollvertrags anwendbaren schweizerischen Epidemien-Gesetzgebung und unter Berücksichtigung von Art. 4 des Zollvertrages[2], sowie der bisherigen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Basierend auf dem Zollvertrag vom 29. März 1923 war Liechtenstein bereits vor dem Beitritt zu den IGV in das Meldesystem der Schweiz im biologischem Bereich B, radionuklearer Bereich A und chemischer Bereich C integriert.[3]
Kein Regelungsgefälle zur Schweiz:
Ein Regelungsgefälle zur Schweiz muss vermieden werden, das ist ganz klar. Mit dem Widerspruch wird überhaupt kein Regelungsgefälle produziert. Die Schweiz verlangt nicht, dass wir bei den IGV alles unterschreiben. Wichtig ist, dass wir hier den Weg mit der Schweiz parallel gehen. Wenn im Zollgebiet der Schweiz eine Epidemie/Pandemie ausbricht, wird Liechtenstein einem Kanton gleichgestellt. Das bedeutet, Schutzmassnahmen in Liechtenstein müssen die gleiche Wirkung zeigen wie diejenigen in den Kantonen St. Gallen und Graubünden. Es ist selbstverständlich, dass Liechtenstein aufgrund des Zollvertrages die schweizerischen Vorgaben berücksichtigen muss.
Im Weiteren kann bei einer Pandemie sein, dass gewisse Regeln der WHO umgesetzt werden müssen, um die Reisefreiheit in andere Staaten zu gewährleisten. Dies kann jedoch nicht als Gegenargument für einen Widerspruch ausgelegt werden. Solche Regeln können nach Bedarf ohne vorauseilende Verpflichtung umgesetzt werden.
In dieser Petition geht es darum, dass überprüft wird, was für Liechtenstein gut und was weniger gut ist. Wir sind ein kleiner Staat und können die Vorschriften und Regeln der WHO immer noch mit unseren kurzen Wegen im Ernstfall umsetzen, sofern notwendig. Was für grosse Staaten richtig ist, kann in einem Kleinstaat unpassend sein. Mit dem Widerspruch oder einem Vorbehalt können wir souverän im Nachhinein bei Bedarf die Vorschriften der IGV anwenden so wie wir das brauchen oder für nötig finden.
[1] https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/medienmitteilungen.msg-id-42500.html
[2] https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/39/551_565_576/de
[3] https://www.gesetze.li/konso/pdf/2012076000?version=1 (Seite 1 unten)
Mögliche weitere, nicht erstrebenswerte Massnahme:
Man kann einen anderen Vorstoss als eine Petition machen. Im Prinzip einen Vorstoss, der in eine Volksabstimmung mündet, dass Liechtenstein in Folge kein IGV-Vertragsstaat mehr ist. Damit wäre aber auch der Nutzen weg, den Liechtenstein mit den IGV hat. Wenn der Landtag und die Regierung sich weigern, gegen unpassende Änderungen Widerspruch einzulegen, könnte eine Volksabstimmung lanciert werden. Das ist in einer Demokratie möglich und in einem kleinen Staat relativ gut durchführbar. Liechtenstein kann die IGV, im Gegensatz zu den anderen Vertragsstaaten, kündigen[1]. Soweit sollte es nicht kommen.
[1] https://www.bundestag.de/resource/blob/977360/acfb60e00159842bb7c1cb5634b7f472/WD-2-065-23-pdf.pdf Seite 8
Die Petitionäre halten ausdrücklich fest, ein Austritt aus den IGV ist nicht das Ziel. |
Es geht um den Erhalt der Souveränität
Bei der Bekämpfung zukünftiger Pandemien und dabei auch um den Umgang mit sogenannten Fehl- und Desinformationen. Liechtenstein mit seiner freiheitlichen Verfassung stuft die Freiheit der Meinungsäusserung hoch ein. Mit den geänderten IGV besteht die akute Gefahr, dass die WHO in dieses Grundrecht eingreift. Das sehen im Übrigen auch viele namhafte Teilnehmer an der Vernehmlassung in der Schweiz in ihrer Antwort an das Amt für Gesundheit so.
Dieser Gefahr kann nur durch die Platzierung eines Widerspruchs Einhalt geboten werden. Damit der Widerspruch gültig ist, muss er bis spätestens 19. Juli 2025 bei der WHO platziert sein.
Die Petitionäre Uwe Fischer und René Bütler ersuchen aufgrund der aufgeführten Fakten den Landtag als Vertreter des Volkes gemäss Art. 42 der Landesverfassung, eine geeignete Massnahme zu beschliessen:
Der Landtag wolle dieser Petition nachkommen und die Regierung beauftragen, vor dem 19. Juli 2025 Widerspruch zu den geänderten Gesundheitsvorschriften (IGV) einzulegen.
Eine entsprechende Notifikation ist an den Generaldirektor der WHO zu richten. Wir bitten die Regierung, die Bevölkerung zeitnah und umfassend zu orientieren.
Im Voraus recht herzlichen Dank.
Hochachtungsvoll
Uwe Fischer René Bütler
9492 Eschen 9488 Schellenberg
Eschen, den 11.4.2025 Schellenberg, den 11.4.2025
Petition für den Widerspruch gegen die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV)
(Mit zwischen den blau-roten Balken zusätzlich eingefügten Infos)
Sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter des Volkes im Liechtensteinischen Landtag
Gestützt auf Art. 42 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921 reichen die Petitionäre die nachstehende Petition ein und bitten den hohen Landtag, er möge das Anliegen vieler besorgter Bürger in Behandlung ziehen und nach der Geschäftsordnung des Landtages Art. 50 eine geeignete Massnahme beschliessen:
Die Regierung soll bis zum 19. Juli 2025 Widerspruch einlegen gegen die am 1. Juni 2024 an der WHA (World Health Assembly, Weltgesundheitsversammlung) in Genf im Konsens (ohne Abstimmung) beschlossenen Änderungen, insbesondere gegen diejenigen neuen Vorschriften, die für Liechtenstein nachteilig sind. Liechtenstein soll auch in Zukunft souverän über die eigene Gesundheitspolitik, sowie über allfällige Massnahmen im Falle einer «gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite (PHEIC)», sowie im Pandemiefall in Zusammenarbeit mit der Schweiz entscheiden können.
Das Fürstentum Liechtenstein ist zwar kein WHO-Mitglied, jedoch Vertragsstaat der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV).[1] Die IGV sind völkerrechtlich bindende Vorschriften[2] der Weltgesundheitsorganisation (WHO), um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen. Markante Änderungen dieser IGV wurden an der 77. Weltgesundheitsversammlung der WHO vom 27. Mai 2024 bis 1. Juni 2024 im Konsens beschlossen. Die neuen IGV beinhalten viele umstrittene Punkte, welche auch für Liechtenstein mehr als fragwürdig sind. In der von 280 Personen unterzeichneten Petition vom 1. August 2024 (eingereicht am 27. August 2024) und an der Landtagsitzung mit 18 Stimmen an die Regierung überwiesen, sind die wichtigsten Punkte/Änderungen aufgeführt. Diese gelten auch heute noch. Die Petition vom 1. August 2024 ist auf der Webseite des Landtages aufgeschaltet.[3] Ebenso auch die damalige Diskussion im Landtag als Video[4] und Protokoll[5]. Ein Regierungsrat gab zu Protokoll: „Ich denke, es ist ein wichtiges Thema, das brennt vielen Leuten unter den Nägeln.“
[1] https://apps.who.int/gb/bd/pdf_files/IHR_2022-en.pdf (Seite 59)
[2] https://de.wikipedia.org/wiki/Internationale_Gesundheitsvorschriften
[3] https://www.landtag.li/files/attachments/20240827151000.pdf
[4] https://vimeopro.com/landtag/september2024/video/1006123840 (Trakt. 5, ab Minute 44:15)
[5] https://www.landtag.li/protokolle/default.aspx?lpid=803&id=10745&typ=eintrag&backurl=mode%3dlp%26prim%3d2024%26value%3d9%26tag%3d4&sh=resulttag04_09_2024-10745
Inhalt
Petition für den Widerspruch gegen die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) 1
Völkerrechtlich bindende Vorschriften. 4
Hintergrund zu Veränderungen der IGV. 5
Der Anwendungsbereich wurde deutlich erweitert 5
Zusammenfassung der 6 gravierendsten Änderungen: 6
Geänderte Internationale Gesundheitsvorschriften (2005) 7
Machtverschiebung zu nicht demokratisch gewählter Institution ist Souveränitätsverlust 8
Relevante Gesundheitsprodukte. 10
Neue Verpflichtungen, die zu hinterfragen, respektive abzulehnen sind. 12
Die Zusammenarbeit mit der Schweiz. 14
Kein Regelungsgefälle zur Schweiz: 14
Mögliche weitere, nicht erstrebenswerte Massnahme. 15
Es geht um den Erhalt der Souveränität 16
Begründung der Petition
In der Schweiz fand im Gegensatz zu Liechtenstein eine Vernehmlassung statt, um dem grossen öffentlichen Interesse an diesem Thema Rechnung zu tragen.[1] Institutionen und Private konnten ihre Meinung zu den Veränderungen bei den IGV beim Bundesamt für Gesundheit einbringen. Die eingegangenen Stellungnahmen füllen 629 Seiten. Auszüge daraus finden sich auf der Webseite IGV.Buergerforum.li[2].
Die Regierung versprach am 6. Dezember 2024, die Bevölkerung zu informieren.[3] Bis Dato hat dies allerdings nicht stattgefunden. Grundsätzlich stehe es Liechtenstein frei, Widerspruch gegen die revidierten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) einzulegen. Die Anpassungen der IGV müssen geprüft werden, um die Auswirkungen der Anpassungen umfassend für Liechtenstein zu bewerten. Ein Widerspruch solle mit inhaltlicher Begründung eingelegt werden.
Mit dieser Petition soll die Bevölkerung im Rahmen der Möglichkeit einer Petition informiert und dem Landtag die Möglichkeit der Positionierung gegeben werden. Gemäss Geschäftsordnung für den Landtag Art. 50[4] kann der Landtag, bei der Behandlung von Petitionen, geeignete Massnahmen beschliessen. Die Zeit drängt. Legt die Regierung bis zum 19. Juli 2025 keinen Widerspruch ein, werden die neuen Vorschriften für Liechtenstein völkerrechtlich verbindlich[5].
Auch bei einem Widerspruch kann Liechtenstein selbstbestimmend in Zusammenarbeit mit der Schweiz die im Bedarfsfall geeigneten IGV-Empfehlungen anwenden. Liechtenstein sollte sich nicht einer internationalen Gesundheitsbürokratie unterwerfen, die demokratische Entscheidungsprozesse behindert und die Grundrechte der Bürger schwächt.
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[2] https://IGV.Buergerforum.li
[3] https://landtag.li/kleine-anfragen?&year=2024&month=0&search=igv
[4] https://landtag.li/files/attachments/Geschaeftsordnung-Landtag-Liechtenstein.pdf?nid=15414&groupnr=4137&lang=de
[5] https://www.who.int/news-room/questions-and-answers/item/international-health-regulations-amendments (Frage 5)
Völkerrechtlich bindende Vorschriften
Die IGV sind auf Wikipedia in der Kategorie „Völkerrechtlicher Vertrag“ gelistet[1].
Gerichtspraxis
Der Staatsgerichtshof hatte in seiner Praxis wiederholt festgehalten, völkerrechtlichen Verträgen käme innerstaatlich mindestens Gesetzesrang zu.[2] Aus diesem Grund ist es wichtig, die neuen Bestimmungen bei den IGV auf ihre Verfassungs- und Verhältnismässigkeit zu prüfen. Schliesslich muss sich die Bevölkerung den übernommenen Bestimmungen unterwerfen. Von den gewählten Abgeordneten erwartet die Bevölkerung, dass diese sich mit völkerrechtlich bindenden neuen Bestimmungen befassen und gegenüber der Regierung Stellung beziehen. Dies ist umso wichtiger, weil die Regierung es unterlassen hat, den Landtag, die Gemeinden, Verbände und die Bevölkerung frühzeitig in die Entscheidungsfindung für oder gegen eine Annahme der IGV-Änderungen einzubeziehen.
[1] https://de.wikipedia.org/wiki/Kategorie:V%C3%B6lkerrechtlicher_Vertrag
[2] http://uniset.ca/microstates2/li_voelkerrecht.pdf (Seite 112; von Daniel Thürer, in der PDF Seite 15)
Hintergrund zu Veränderungen der IGV
Die zahlreichen Gesundheitskrisen der vergangenen Jahre, wie die Covid-19 Pandemie, Ebola-Epidemien und das Auftreten der Affenpocken haben dazu geführt, dass die WHO im Mai 2022 den Prozess der Überarbeitung der IGV begonnen hat[1]. Mit den Änderungen wurde nebst anderem ein „Pandemie-Notstand“ eingeführt, den der Generaldirektor ausrufen kann.
Der Anwendungsbereich wurde deutlich erweitert
Für die WHO bestehen mehr Möglichkeiten der Einflussnahme und es werden Vorgaben hinsichtlich der Überwachung und Kontrolle von Ereignissen von internationaler Tragweite gemacht. Neben verbindlichen Verpflichtungen enthalten die IGV eine Reihe Massnahme-orientierter Empfehlungen der WHO.[3]
[3] https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Meldewesen/IGV/internationale-gesundheitsvorschriften-node.html
Zusammenfassung der 6 gravierendsten Änderungen:
- Ausbau der Machtbefugnisse des Generaldirektors.[4]
- Rolle der sogenannten „Empfehlungen“ des Generaldirektors.
- Praktisch diktatorische Entscheide des Generaldirektors, ohne unabhängige Kontrollinstanz.
- Vorprogrammierte Interessenkonflikte durch rund 80-prozentige Finanzierung aus Spenden, meist zweckgebunden, inkl. Impf- und Pharmaindustrie.
- Bekämpfung sogenannter „Fehl- und Desinformation“ ohne genaue Definitionen, was darunter zu verstehen ist.
- Grundrechtswidriges „Wahrheitsmonopol“ in Gesundheitsfragen.
[4] https://www.nzz.ch/schweiz/die-who-baut-ihre-macht-aus-dagegen-regt-sich-kritik-ld.1856902 NZZ: Die WHO baut ihre Macht aus. Gegen verbindliche Empfehlungen
Geänderte Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)
Die im folgenden Text angeführten Artikel-Nr. beziehen sich auf die öffentliche, vorläufige Übersetzung der geänderten Internationalen Gesundheitsvorschriften des Bundesamtes für Gesundheit, Bern. (DE)
Fettgedruckt und unterstrichen sind die neuen Textteile, gegen die ein Widerspruch eingelegt werden kann.
Auf der Webseite https://igv.buergerforum.li/ sind einige Auszüge aus Stellungnahmen zusammengefasst, welche von schweizerischen Behörden, Institutionen, Parteien, Verbände und Privatpersonen, die anlässlich der Vernehmlassung in der Schweiz eingebracht wurden.
Beispiel die Stellungnahme der GastroSuisse: https://gastrosuisse.ch/assets/de/verband/positionen/vernehmlassungen/gastrosuisse-stellungnahme-anpassungen-igv.pdf?_gl=1*pff7n2*_up*MQ..*_ga*NzM4NjI0NDUwLjE3NDM5NDc5Mjg.*_ga_9PRSL5CETC*MTc0Mzk0NzkyNy4xLjAuMTc0Mzk0NzkyNy4wLjAuMA..
Machtverschiebung zu nicht demokratisch gewählter Institution ist Souveränitätsverlust
Kanton Bern: Dem WHO-Generaldirektor wird die Befugnis übertragen, spezifische — befristete oder ständige — Empfehlungen abzugeben.
Auch wenn diese Empfehlungen nicht bindend sind, ist die Beurteilung der verschiedenen Aspekte, auf die sie sich beziehen, eine nationale Aufgabe.
Der Regierungsrat des Kanton Berns fordert deshalb den Bundesrat auf, die Anpassungen der IGV abzulehnen. (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 4bis)
Gefahr des Gruppenzwangs
Die Gefahr eines Souveränitätsverlustes ergibt sich aus der Zustimmung zu den geänderten IGV. Eine Übernahme der IGV-Anpassungen führt in der Praxis dazu, dass die Regierung zunehmend darauf verzichtet, eigenständig, souverän und den lokalen Begebenheiten entsprechend auf gesundheitliche Notlagen zu reagieren. Im Weiteren kann eine Übernahme dazu beitragen, dass der Landtag sich passiv, wie bei Corona, verhält. Die Übernahme der IGV-Anpassungen sind abzulehnen, damit das Parlament und das Stimmvolk mit einbezogen werden kann. Für einen Kleinstaat ist der Erhalt der Souveränität, der Freiheiten und Selbstbestimmung eine anspruchsvolle Aufgabe, die dauernd der Wachsamkeit bedarf und erhalten werden muss.
Wegen drohender indirekter Fremdbestimmung und dem schleichenden Souveränitätsverlust ist Widerspruch einzulegen. Beachte auch völkerrechtliche Verträge (auf Seite 3) in dieser Petition. Die Verpflichtung gegenüber der Schweiz bezüglich Umsetzung der Massnahmen zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten bleibt selbstverständlich unangetastet.
[1] https://IGV.Buergerforum.li
Freie Meinungsäusserung
Die Bestimmungen zur Risikokommunikation ermöglichen eine erhebliche Einschränkung der Meinungsfreiheit unter dem Vorwand der Bekämpfung von Fehlinformationen und ist mit Widerspruch abzulehnen. Auch der Regierungsrat vom Kanton Zürich lehnt den Passus zum Umgang mit Fehl- und Desinformation ab. Ebenso ist der Aargauer Regierungsrat der Ansicht, dass der Bund einen Vorbehalt zur Anpassung der Risikokommunikation der WHO in Anlage 1 der IGV (Seite 33 (vi) und (i)) anmelden muss. Die freie Meinungsäusserung ist ein verfassungsrechtlich zugestandenes hohes Gut.
Einen Einblick zur anvisierten Bekämpfung der freien Meinungsäusserung kann man dem Video mit dem WHO-Direktor anlässlich der 77. Weltgesundheitsversammlung der WHO vom 27. Mai 2024 bis 1. Juni 2024 ab Minute 9:10[1] entnehmen.
Übersetzt:
„Sie kennen die ernsthafte Herausforderung, die von den Impfgegnern ausgeht, und ich denke, wir müssen eine Strategie entwickeln, um wirklich zurückzuschlagen, denn Impfstoffe wirken, Impfstoffe wirken bei Erwachsenen, und wir haben die Wissenschaft, die Beweise auf unserer Seite. Ich denke, es ist an der Zeit, aggressiver gegen die Impfgegner vorzugehen. Ich denke, sie nutzen Covid als eine Gelegenheit, und man sieht bereits, was für ein Chaos sie anrichten“.
Die Regierung muss Widerspruch einlegen, damit wir unsere Meinungsfreiheit behalten können.
[1] https://www.youtube.com/watch?v=aa6qo1bpwx8&t=1s (Ab Minute 9:10)
Pandemische Notlage
Die neuen Bestimmungen erlauben der WHO eine erhebliche Erweiterung ihrer Befugnisse, insbesondere erhält der WHO-Direktor die Möglichkeit, bei einer gesundheitlichen Notlage eigenmächtig eine pandemische Notlage auszurufen, ohne parlamentarische Kontrolle (Art. 12 Abs. 4bis). Wird der WHO zu viel Entscheidungsgewalt über pandemische Notlagen übertragen, ist unsere Souveränität gefährdet
Relevante Gesundheitsprodukte
Die Aufnahme von „relevanten Gesundheitsprodukten“, zu denen auch experimentelle genetische und zellbasierte Gesundheitsprodukte gehören können, inkl. Gentherapie (Art. 1 und 13), bergen immense gesundheitliche Risiken und könnte den Druck zur Anwendung von unerprobten Behandlungen erhöhen.
Die zentralen Begriffe „relevante Gesundheitsprodukte“ und pandemische Notlage sind derart vage formuliert, dass die Interpretation durch die WHO nicht absehbar ist und deshalb abzulehnen ist.
Nationale IGV-Behörde
Art. 4: Die zusätzliche Errichtung einer nationalen IGV-Behörde zur Durchführung der IGV-Vorschriften zu den bestehenden Anlaufstellen, bedeutet zusätzlichen bürokratischen Aufwand. Sie stellt eine unnötige Einflussnahme in die nationale Gesundheitspolitik dar.
In der bestehenden Vereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat betreffend die Zusammenarbeit im Bereich der Bewertung und Meldung von Ereignissen, gemäss den IGV ist eine nationale IGV-Behörde nicht vorgesehen. Die sieben
zuständigen Behörden und Fachstellen im Fürstentum Liechtenstein nach Art. 5 der Vereinbarung mit der Schweiz sind im Anhang 1 festgelegt[1]. Die Erreichbarkeit rund um die Uhr ist gewährleistet.
Eine zusätzliche bürokratische Belastung erfordert Widerspruch.
Finanzierung:
Art. 44: Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Zusammenarbeit, Hilfe und Finanzierung von Ereignissen, den Zugang zu Finanzierungsquellen festzustellen und zu ermöglichen, einschliesslich durch den koordinierenden Finanzierungsmechanismus, der nach Art. 44bis errichtet wird und der notwendig ist, um die Erfordernisse und Prioritäten von Entwicklungsländern, einschliesslich für die Schaffung, Stärkung und die Aufrechterhaltung der Kernkapazitäten, zu berücksichtigen. Art. 44bis: Es muss ein weitreichender, koordinierter Finanzierungsmechanismus errichtet werden, welcher sich an der wirksamen Durchführung dieser Vorschriften orientiert. Abs. 3: Der Mechanismus wird in Bezug auf die Durchführung dieser Vorschriften unter der Aufsicht und Führung der Gesundheitsversammlung der WHO betrieben und ist ihr rechenschaftspflichtig.
Die zukünftige Auswirkung der finanziellen Folgen, speziell bei Ausbruch einer Epidemie in Entwicklungsländern, ist nicht absehbar und deshalb abzulehnen. Chancengleichheit, Solidarität und Gerechtigkeit kann bedeuten, dass Länder mit einem hohem BIP wie Liechtenstein angehalten werden in Entwicklungsländern Impfkampagnen (auch von experimentellen Impfstoffen) finanziell zu unterstützen. [2]
Neue Verpflichtungen, die zu hinterfragen, respektive abzulehnen sind
Art. 13 Abs.9: Nach Absatz 5 dieses Artikels und Art. 44 Abs. 1 dieser Vorschriften sowie auf Ersuchen sonstiger Vertragsstaaten oder der WHO, verpflichten sich die Vertragsstaaten im Rahmen des geltenden Rechts und verfügbarer Mittel zusammenzuarbeiten und einander beizustehen sowie von der WHO koordinierte Schutzmassnahmen zu unterstützen.
Die Annahme dieser Bestimmung hätte zur Folge, dass die WHO als Führungs- und Koordinierungsinstanz für Präventions- und Gegenmassnahmen anerkannt würde und die Mitgliedsstaaten sollten die entsprechenden Anweisungen befolgen. Mit dieser Pflicht geht unmissverständlich ein Teil unserer Souveränität verloren.
Art. 44 Abs. 2ter.: Nach Abs. 1 Buchstabe c dieses Artikels verpflichten sich die Vertragsstaaten zu einer möglichst weitreichenden Zusammenarbeit, um
(a) Verwaltungs- und Betriebsmodelle bestehender Finanzierungseinrichtungen und -mechanismen so zu fördern, dass sie für die Region repräsentativ sind und auf die Erfordernisse und nationalen Prioritäten von Entwicklungsländern bei der Durchführung dieser Vorschriften eingehen.
Der Aufwand und somit die Kosten sind nicht abschätzbar und deshalb abzulehnen.
Anlage 1, Kernkapazitäten, Abs 4: Nach Art. 44 verpflichten sich die Vertragsstaaten zu einer möglichst weitreichenden Zusammenarbeit bei der Schaffung, Stärkung und Aufrechterhaltung von Kernkapazitäten. Unter Kernkapazität versteht man die Bereitstellung von Ressourcen.
Die Zusammenarbeit mit der Schweiz hat sich für unser kleines Land bewährt. Oder muss sie weitreichender sein? Wir verfügen im Gegensatz zu manchen Entwicklungsländern über ein sehr gut ausgebautes Gesundheitssystem und bestimmen nach Bedarf erforderliche Kernkapazitäten. Die Übernahme dieser Pflichten ist nicht notwendig.
Insgesamt kommt die Buchstabenkombination „Pflicht“ in den IGV 21-mal vor.
[1] https://www.gesetze.li/konso/pdf/2012076000?version=1
[2] https://www.bundestag.de/resource/blob/708058/baa77392dc14d0dbdb99678cd9aaf69a/WD-2-038-20-pdf-data.pdf Seite 46, EU plant 8 Milliarden Dollar einzusammeln
Neue Vorschriften
Art. 44 Abs. 2bis: Nach Massgabe geltenden Rechts und verfügbarer Mittel erhalten die Vertragsstaaten die innerstaatlichen Finanzmittel aufrecht oder erhöhen diese erforderlichenfalls und arbeiten, gegebenenfalls auch über internationale Zusammenarbeit und Unterstützung, für die Stärkung einer nachhaltigen Finanzierung zur Förderung der Umsetzung dieser Vorschriften zusammen.
Die Kosten sind unbekannt und deshalb mit Widerspruch anzulehnen.
Art. 44bis Abs. 1: Ein koordinierender Finanzierungsmechanismus (nachfolgend „der Mechanismus“) wird hiermit errichtet, um
- die Bereitstellung rechtzeitiger, planbarer und nachhaltiger Finanzierung für die Durchführung dieser Vorschriften zur Schaffung, Stärkung und zur Aufrechterhaltung der in Anlage 1 dieser Vorschriften dargelegten Kernkapazitäten, einschliesslich der für pandemische Notlagen massgeblichen, zu fördern;
- auf die Erschliessung neuer und zusätzlicher Finanzierungsmittel und die Steigerung der effizienten Nutzung bestehender Finanzierungsinstrumente, die für die wirksame Durchführung dieser Vorschriften massgeblich sind, hinzuwirken.
Die Kosten sind nicht abschätzbar, deshalb ein Blankocheck und Widerspruch einzulegen.
Das Wort „Vorschriften“ kommt in den Vertragsbestimmungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften 180-mal vor.
Die Gefahr ist latent, dass aus einem anfangs einfachen und sinnvollen Übereinkommen im Laufe der Jahre mittels Salamitaktik ein umfangreiches und kostenintensives Werk entsteht, wenn kein Einhalt geboten wird.
Die Zusammenarbeit mit der Schweiz
Im Jahr 2011 wollte Liechtenstein IGV-Vertragsstaat werden, verfügte jedoch nur bedingt über die nötige Infrastruktur, insbesondere zur Durchführung (Erkennung, Bewertung) von Gesundheitsmassnahmen[1]. Diese Aufgaben wurden der Schweiz übertragen. Eine in Bern am 2. Dezember 2011 abgeschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung Liechtensteins und dem Schweizerischen Bundesrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein im Bereich der Bewertung und Meldung von potenziellen Ereignissen, die zu einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite gemäss den IGV 2005 führen könnten. Dies in Ergänzung zu der in Liechtenstein aufgrund des Zollvertrags anwendbaren schweizerischen Epidemien-Gesetzgebung und unter Berücksichtigung von Art. 4 des Zollvertrages[2], sowie der bisherigen Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten. Basierend auf dem Zollvertrag vom 29. März 1923 war Liechtenstein bereits vor dem Beitritt zu den IGV in das Meldesystem der Schweiz im biologischem Bereich B, radionuklearer Bereich A und chemischer Bereich C integriert.[3]
Kein Regelungsgefälle zur Schweiz:
Ein Regelungsgefälle zur Schweiz muss vermieden werden, das ist ganz klar. Mit dem Widerspruch wird überhaupt kein Regelungsgefälle produziert. Die Schweiz verlangt nicht, dass wir bei den IGV alles unterschreiben. Wichtig ist, dass wir hier den Weg mit der Schweiz parallel gehen. Wenn im Zollgebiet der Schweiz eine Epidemie/Pandemie ausbricht, wird Liechtenstein einem Kanton gleichgestellt. Das bedeutet, Schutzmassnahmen in Liechtenstein müssen die gleiche Wirkung zeigen wie diejenigen in den Kantonen St. Gallen und Graubünden. Es ist selbstverständlich, dass Liechtenstein aufgrund des Zollvertrages die schweizerischen Vorgaben berücksichtigen muss.
Im Weiteren kann bei einer Pandemie sein, dass gewisse Regeln der WHO umgesetzt werden müssen, um die Reisefreiheit in andere Staaten zu gewährleisten. Dies kann jedoch nicht als Gegenargument für einen Widerspruch ausgelegt werden. Solche Regeln können nach Bedarf ohne vorauseilende Verpflichtung umgesetzt werden.
In dieser Petition geht es darum, dass überprüft wird, was für Liechtenstein gut und was weniger gut ist. Wir sind ein kleiner Staat und können die Vorschriften und Regeln der WHO immer noch mit unseren kurzen Wegen im Ernstfall umsetzen, sofern notwendig. Was für grosse Staaten richtig ist, kann in einem Kleinstaat unpassend sein. Mit dem Widerspruch oder einem Vorbehalt können wir souverän im Nachhinein bei Bedarf die Vorschriften der IGV anwenden so wie wir das brauchen oder für nötig finden.
[1] https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/das-bag/aktuell/medienmitteilungen.msg-id-42500.html
[2] https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/39/551_565_576/de
[3] https://www.gesetze.li/konso/pdf/2012076000?version=1 (Seite 1 unten)
Mögliche weitere, nicht erstrebenswerte Massnahme
Man kann einen anderen Vorstoss als eine Petition machen. Im Prinzip einen Vorstoss, der in eine Volksabstimmung mündet, dass Liechtenstein in Folge kein IGV-Vertragsstaat mehr ist. Damit wäre aber auch der Nutzen weg, den Liechtenstein mit den IGV hat. Wenn der Landtag und die Regierung sich weigern, gegen unpassende Änderungen Widerspruch einzulegen, könnte eine Volksabstimmung lanciert werden. Das ist in einer Demokratie möglich und in einem kleinen Staat relativ gut durchführbar. Liechtenstein kann die IGV, im Gegensatz zu den anderen Vertragsstaaten, kündigen[1]. Soweit sollte es nicht kommen.
[1] https://www.bundestag.de/resource/blob/977360/acfb60e00159842bb7c1cb5634b7f472/WD-2-065-23-pdf.pdf Seite 8
Die Petitionäre halten ausdrücklich fest, ein Austritt aus den IGV ist nicht das Ziel.
Es geht um den Erhalt der Souveränität
Bei der Bekämpfung zukünftiger Pandemien und dabei auch um den Umgang mit sogenannten Fehl- und Desinformationen. Liechtenstein mit seiner freiheitlichen Verfassung stuft die Freiheit der Meinungsäusserung hoch ein. Mit den geänderten IGV besteht die akute Gefahr, dass die WHO in dieses Grundrecht eingreift. Das sehen im Übrigen auch viele namhafte Teilnehmer an der Vernehmlassung in der Schweiz in ihrer Antwort an das Amt für Gesundheit so.
Dieser Gefahr kann nur durch die Platzierung eines Widerspruchs Einhalt geboten werden. Damit der Widerspruch gültig ist, muss er bis spätestens 19. Juli 2025 bei der WHO platziert sein.
Die Petitionäre Uwe Fischer und René Bütler ersuchen aufgrund der aufgeführten Fakten den Landtag als Vertreter des Volkes gemäss Art. 42 der Landesverfassung, eine geeignete Massnahme zu beschliessen:
Der Landtag wolle dieser Petition nachkommen und die Regierung beauftragen, vor dem 19. Juli 2025 Widerspruch zu den geänderten Gesundheitsvorschriften (IGV) einzulegen.
Eine entsprechende Notifikation ist an den Generaldirektor der WHO zu richten. Wir bitten die Regierung, die Bevölkerung zeitnah und umfassend zu orientieren.
Im Voraus recht herzlichen Dank.
Hochachtungsvoll
Uwe Fischer René Bütler
9492 Eschen 9488 Schellenberg
Eschen, den 11.4.2025 Schellenberg, den 11.4.2025
Anhang
[1] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/internationale-gesundheitspolitik/global/who/aenderungen-igv.html