Abstimmungsbroschüren:
Verletzung des Informationsgesetzes durch die Regierung

In der gemäss Art. 15 Abs. 3 in jedem Fall auszuarbeitenden Abstimmungsbroschüre ist Befürwortern und Gegnern der Vorlage angemessen Platz für eine Stellungnahme einzuräumen. 

Die Regierung selbst hat das Recht, eine Abstimmungsempfehlung abzugeben. Allerdings darf sie nicht die Pround Contra-Argumente gegeneinander abwägen und Schlussfolgerungen ziehen, denn dadurch wird die von der Landesverfassung garantierte freie Willensbildung verletzt. 

Bei der Krankenhausvorlage hat die Regierung beispielsweise in der Abstimmungsbroschüre sowohl die Position der Befürworter als auch diejenige der Regierung vertreten. Damit wurde der Grundsatz der Ausgewogenheit, der Chancengleichheit und der Neutralität verletzt. 

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