Ehe für alle: Gleichgeschlechtliche Paare bezgl. Adoption und Zugang zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren diskriminiert

Gleichgeschlechtliche Paare sind in unserer Gesellschaft angekommen und mehrheitlich akzeptiert. In den vergangenen Jahren wurden Gesetze angepasst oder neu geschaffen (Partnerschaftsgesetz), damit gleichgeschlechtliche Paare weitgehend die gleichen Rechte erwerben können wie die Paare, die eine Ehe eingehen können.
Gegen eine Ehe für alle, also auch Frau-Frau- und Mann-Mann-Ehen, ist nichts einzuwenden, wenn da nicht noch die Kinderfrage wäre.

Das liechtensteinische Partnerschaftsgesetz wurde mit der Volksabstimmung von 2011 gesetzlich verankert. Seither hat Liechtenstein – entstanden durch ein bestimmtes traditionelles Verständnis – zwei verschiedene Rechtsinstitute, nämlich die Ehe und die Partnerschaft.

Der Staatsgerichtshof hat in seiner Entscheidung StGH 2018/154 als verfassungskonform erachtet, dass gleichgeschlechtlichen Paaren nur die Möglichkeit der eingetragenen Partnerschaft offensteht und diese keinen Zugang zur Ehe haben. Die Ehe ist ausschliesslich zwei Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkennt angesichts des fehlenden europäischen Konsenses nach wie vor einen nationalen Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung, ob gleichgeschlechtlichen Paaren der Zugang zur Ehe ermöglicht wird oder nicht.

Gleichgeschlechtliche Paare durch Art. 25 Partnerschaftsgesetz diskriminiert!
Der unter der Überschrift «Adoption und Fortpflanzungsmedizin» stehende Art. 25 Partnerschaftsgesetz (PartG, LGBl. 2011 Nr. 350) lautet wie folgt:
«Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind weder zur Adoption noch zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen.»

Somit ist Ehepaaren und Einzelpersonen die Adoption eines Kindes erlaubt, hingegen Personen einer eingetragenen Partnerschaft nicht. Im vorliegenden Fall werde das von Art. 31 der Verfassung abgeleitete Diskriminierungsverbot offensichtlich verletzt, so der Staatsgerichtshof. In einem solchen Fall hat der Staatsgerichtshof nur die Möglichkeit, den ganzen Artikel aufzuheben. Die Aufhebung des Art. 25 Partnerschaftsgesetz hat der Staatsgerichtshof bis zum 10. Mai 2022 aufgeschoben, damit dem Gesetzgeber Zeit bleibt, um eine aktualisierte Gesamtanalyse der eingetragenen Partnerschaft vorzunehmen (Näheres im Urteil Staatsgerichtshof 2020/097 vom 10. Mai 2021).

Wird Art. 25 PartG durch den Gesetzgeber geändert, stellen sich nicht nur Fragen zum Verbot der Adoption, sondern auch zum darin enthaltenen Verbot der Fortpflanzungsmedizin. Das heisst, es muss entschieden werden, wie mit der medizinisch unterstützten Fortpflanzung umzugehen ist. Betreffend der Fortpflanzungsmedizin gibt es in Liechtenstein nämlich bis dato keine spezifischen Rechtsgrundlagen.

Gesellschaftspolitisch sensible Wertungsfragen
Mit einer allfälligen Zulassung von Adoptionen im Rahmen gleichgeschlechtlicher Beziehungen und der Regelung der Bedingungen und Grenzen für Formen einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung sind ganz grundsätzliche, gesellschaftspolitisch sensible Wertungsfragen verbunden. Es bedarf unter Einbindung der Bevölkerung einer sorgfältigen Beurteilung und Abwägung der damit im Einzelnen verbundenen Folgen, insbesondere auch im Hinblick auf das Wohlergehen der Kinder.

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