Eschen: Klatsche für Bürgergenossenschaft und Gemeindevorstehung

Vorweg: Die an der ordentlichen Genossenschaftsversammlung vom 31. Mai 2017 beschlossene Statutenänderung, mit welcher eine Urnenabstimmung und die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe beschlossen wurde, ist nicht gesetzeskonform!

Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hatte die Statutenänderung vorgeschlagen, angeblich um Entscheidungen der Bürgergenossenschaft demokratisch besser zu legitimieren. In Tat und Wahrheit wollten die Gemeinde und der Vorstand der Bürgergenossenschaft mit der vorgeschlagenen Statutenänderung Abfuhren, wie diejenige vom 27. März 2017, als die Bürgerversammlung die Vergabe einer Parzelle im Baurecht an den Fussballverband ablehnte, verhindern. Kritische Argumente der Gegner dieser Statutenänderung wurden in den Wind geschlagen. Juristisch – so wurde den Genossenschaftern an der Genossenschaftsversammlung vermittelt – sei alles im Detail abgeklärt und in bester Ordnung.

Die vorgeschlagene Statutenänderung (Art. 8, Abs. 4 neu) sah vor, dass immer dann Urnenabstimmungen in Form einer brieflichen Stimmabgabe durchgeführt werden, wenn dem Sachgeschäft, dessen Behandlung durch die Genossenschaftsversammlung vom Gemeindevorsteher beantragt wird, eine Entscheidung des Gemeinderats zugrunde liegt. Die Entscheidung des Gemeinderats wurde also gleichgesetzt mit dem Vorliegen eines «öffentlichen Interesses». Eine einzelne Informationsveranstaltung hätte dann ausreichen sollen, die Bürger zu informieren.

Statutenänderung nicht gesetzeskonform

Rund ein Dutzend Genossenschafter, darunter auch ich, hatten dennoch Zweifel an der Rechtmässigkeit der Statutenänderung und baten die Regelungskommission, die durch das Landgericht vertreten wird, die Statutenänderung auf ihre Gesetzeskonformität zu prüfen. Und siehe da, die Regelungskommission stellte Ende November 2017 fest, dass die Statutenänderung nicht gesetzeskonform ist. Die Genossenschafter dürfen nun gespannt sein, welche Konsequenzen der Vorstand der Bürgergenossenschaft und der Gemeindevorsteher aus diesem Entscheid der Regelungskommission ziehen. Die Entscheidung ist auf jeden Fall ein Sieg für traditionelle Bürgerversammlung.

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