Fragen zum Konkordatsvertrag

Laut Art. 21 des Konkordats zwischen dem Land Liechtenstein und dem Vatikan gewährt man der katholischen Kirche ein Vorkaufsrecht für kirchliche Gebäude.

Aus dem Konkordatstext geht nicht klar heraus, ob sich dieses Recht nur auf das Gebäude an sich oder (wohl eher) auf die gesamte Parzelle bezieht.

Art. 19 . Kirchen und Kapellen

1) Die im Anhang 4 aufgeführten Kirchen und Kapellen, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Bürgergenossenschaft stehen, werden der katholischen Kirche für kirchliche Zwecke zur unbefristeten, unentgeltlichen, alleinigen und unbeschränkten Nutzung. Der ungehinderte Zugang ist ihr gewährleistet.

4) Bauliche Veränderungen, welche die Struktur der Kirchenbauten betreffen, bedürfen des Einvernehmens beider Seiten.

Art. 21 . Vorkaufsrecht

  • Die liechtensteinischen Gemeinden sowie die Bürgergenossenschaften einerseits und die katholische Kirche andererseits gewähren sich ein gegenseitiges Vorkaufsrecht hinsichtlich der in den Anhängen 4 und 5 aufgeführten Pfarrkirchen, sonstigen Kirchen und Kapellen und der Pfarr- sowie der Kaplaneihäuser zu einem symbolischen Betrag von CHF 1.–.
  • Die Vorkaufsrechte werden im Grundbuch eingetragen.

Art. 29 . Kündigung

  • Dieses Abkommen kann von beiden Vertragsparteien auf Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren gekündigt werden. Die Artikel 1, 2, 4, 6, 7, 11 sowie die Artikel 17 bis 21 können nur in gegenseitigem Einvernehmen gekündigt werden.

Fragen die im Abkommen nicht erläutert sind:

  1. Wird damit auch der festverbundene und untrennbare Boden der Kirchen und Kapellen zur unbefristeten, unentgeltlichen, alleinigen und unbeschränkten Nutzung überlassen? Gehen Boden und Gebäude – sofern der Heilige Stuhl einem allfälligen Kündigungswunsch der Gemeinde nicht nachkommt – de facto bis zum jüngsten Tage in den Besitz des Heiligen Stuhls über, obwohl die Eigentumsverhältnisse auf dem Papier anders aussehen?
  2. Kann die Gemeinde innerhalb der jetzigen Parzelle eine neue Parzelle entsprechend dem äusseren Umriss der Kirche, unabhängig bestehender gesetzlicher Markabstände ausgliedern?
  3. Wie breit müsste der Zugang sein?
  4. Müssen Parkplätze zur Verfügung gestellt werden?
  5. Wegen dem eingetragenen Vorkaufsrecht darf keine Wertminderung an den im Vertag einbezogenen Objekten erfolgen. Daraus ergibt sich die Frage: Kann die Gemeinde zum Beispiel den Gehsteig an/in der Peripherie des Grundstückes verbreitern, obwohl der Heilige Stuhl kein Einverständnis gibt?
  6. Müsste in diesem Fall für die Wertminderung der Parzelle Schadenersatz geleistet werden?
  7. Wie ist der Unterhalt am Umschwung der Baute geregelt?
  8. Hat der Heilige Stuhl ein Mitgestaltungsrecht?

Art. 29  Absatz 1 erlaubt eine Kündigung des Art. 19 nur im beidseitigem Einvernehmen. Der Heilige Stuhl ist eine langlebige Organisation. Es ist möglich, dass er in den nächsten paar hundert Jahren kein Interesse hat, die ihm unentgeltlich zur unbeschränkten Nutzung zur Verfügung gestellten Objekte zurückzugeben. Dem Heiligen Stuhl fallen praktisch keine Kosten an, der Unterhalt der Gebäudestruktur geht zu Lasten der Gemeinde. Ich denke, wenn  die Struktur aufgrund der Alterung oder neuer gesetzlicher Bestimmungen eine Benützung als öffentliches Gebäude nicht mehr zulässt, muss zu Lasten des Eigentümers (Gemeinde) eine Totalsanierung oder gar Neubau gemacht werden. Dabei müssten z.B. die teuren Gemälde und anderes Inventar, das dem Heilligen Stuhl gehört, wieder verwendet oder nachgebaut werden. Unter den obigen Bedingungen sehe ich keinen Grund seitens des Heiligen Stuhls die ihm zugeteilten Rechte irgendwann wieder abzugeben. Der Heilige Stuhl hat praktisch keine Kosten. Dem Heiligen Stuhl ist uneingeschränkte, alleinige Nutzung zugesichert. Wieso soll er einvernehmlich kündigen.

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