Gleich lange Spiesse in Sachen Kaution

Generell gilt bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten, dass die jeweiligen nationalen Gesetze einzuhalten sind. Wenn also in der Schweiz gearbeitet wird, dann sind die Mindestanforderungen der dortigen Gesamtarbeitsverträge (GAV) massgeblich. In der Schweiz schreiben einige GAV Kautionen vor, hauptsächlich im Bauhaupt- und Baunebengewerbe. Bei einem Verstoss gegen den GAV ziehen die Behörden die hinterlegte Kaution heran, um die fällige Busse zu bezahlen. Damit entfällt für die Behörden das Problem der Busseneintreibung bei Firmen mit Sitz im Ausland.

Von den hiesigen Medien und der Gewerbekammer wurde bisher nicht darauf hingewiesen, dass die in den schweizerischen GAVs vorgeschriebenen Kautionen sowohl von schweizerischen als auch von ausländischen Betrieben hinterlegt werden müssen. Somit findet keine Ungleichbehandlung statt.

In Liechtenstein sind keine Kautionen in den gültigen GAVs vorgesehen. Deswegen muss weder ein schweizerisches noch ein Unternehmen aus dem EWR in Liechtenstein eine Kaution hinterlegen. Hingegen müssen liechtensteinische Unternehmen in einer durch einen GAV geregelten Branche für Tätigkeiten in der Schweiz eine Kaution zwischen CHF 2‘000.– und 10‘000.– hinterlegen. Diese Ungleichheit wurde in den Landesparteizeitungen schon oft thematisiert, ohne jedoch über den genauen Sachverhalt aufzuklären.

Wie wird eine Kaution für verbindlich erklärt?
In einer kleinen Anfrage im April-Landtag wollte ich von der Regierung wissen, durch welches Vorgehen eine Kaution zum Bestandteil eines Gesamtarbeitsvertrages gemacht werden kann. Die Antwort der Regierung:

«Ein Entsender muss nur dann eine Kaution hinterlegen, wenn diese Pflicht in einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist. Der Inhalt eines Gesamtarbeitsvertrags wird von den Sozialpartnern beschlossen. Auf Seiten der Arbeitgeber ist (bei den heute allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen) jeweils die Wirtschaftskammer Liechtenstein (WKL) die Vertragspartei, auf Seiten der Arbeitnehmer ist es der Liechtensteinische ArbeitnehmerInnenverband (LANV).

Auf Seiten der WKL unterzeichnet die betroffene Sektion den Gesamtarbeitsvertrag jeweils auch, ist aber nicht Vertragspartei. Die einzelnen Betriebe sind als Mitglieder der WKL am Gesamtarbeitsvertrag beteiligt. Die interne Willensbildung bei der WKL – wie zu entscheiden ist, ob die WKL sich in Verhandlungen mit dem LANV für Kautionen stark machen soll – ist Sache der Partei.

Eine Bestimmung in einem Gesamtarbeitsvertrag über Kautionen kann nur dann allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie Beteiligte und Aussenseiter gleichermassen betrifft.»

Fazit:
Für die Verankerung einer Kaution braucht es weder eine Gesetzesänderung noch einen Regierungsbeschluss. Einzelne Sektionen des Bauhaupt- und –nebengewerbes können die obligate Hinterlegung einer Kaution zusammen mit der Wirtschaftskammer und dem Arbeitnehmerverband in den GAV aufnehmen, wenn sie dies wollen. Nach einer Aufnahme einer Kaution in den GAV müssen alle Firmen, auch liechtensteinische, in dieser Branche eine Kaution hinterlegen, bevor sie mit einer Arbeit in Liechtenstein beginnen können. Die in der letzten Zeit gehörten, schrillen Töne sind daher mehr als erstaunlich.

Kommentare

Dieser Artikel hat noch keine Kommentare.

Kommentar hinterlassen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert