KVG: Haftung des Arbeitgebers

Mit der Revision des Krankenkassengesetzes wird auch in Zukunft der Arbeitgeber die halbe Krankenkassenprämie für seine Angestellten wie bis anhin finanzieren. Eine wesentliche Änderung könnte es trotzdem geben. Bisher war der Arbeitgeber verantwortlich, dass seine Angestellten gegen Krankheit versichert sind. Diese Bestimmung könnte fallen. In Zukunft wird sehr wahrscheinlich der Arbeitnehmer eigenverantwortlich für den Abschluss einer Krankenpflegeversicherung verantwortlich sein, unabhängig davon ob er Liechtensteiner oder Grenzgänger ist.

Nachstehend die zurzeit gültige Gesetzesbestimmung, Art. 25 Abs.1

«1)Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nicht oder nicht im gesetzlichen Umfang für Krankenpflege und Krankengeld versichert haben, haften den Arbeitnehmern mindestens für die entgangenen Versicherungsleistungen.»

Im Gesetz ist unmissverständlich festgehalten, wenn ein Arbeitnehmer gegen Krankheit nicht versichert ist, haftet der Arbeitgeber für die entgangene Versicherungsleistung. Das kann bei einer schweren Krankheit mit Operationen und langem Spitalaufenthalt einiges kosten. Um dem Risiko einer Haftungsforderung zu entgehen, bezahlt in der Regel der Arbeitgeber die Krankenkassenversicherung selber ein. Jedoch Grenzgänger versichern sich meist in ihrem Heimatland. Dadurch hat der Arbeitgeber keine direkte Kontrolle, ob sein Mitarbeiter tatsächlich genügend versichert ist.

Die von der Regierung vorgeschlagene Gesetzgebung sieht nun folgendes vor:

Im Artikel 22 Abs. 8: «Die Beiträge der obligatorischen Krankenpflege- und Krankengeldversicherung der Arbeitnehmer gehen zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers.» Dann, im am Anfang dieses Beitrags in voller Länge erwähnten Art.25 Abs.1 ist das Wort «Krankenpflege» gestrichen. Somit ist der Arbeitnehmer eigenverantwortlich für den Abschluss einer Krankenkassenversicherung. Wenn der Arbeitnehmer von sich aus keine Versicherung abschliesst, haftet der Arbeitgeber zukünftig nicht mehr. Arbeitnehmer müssen sich also zukünftig wie die nicht Erwerbstätigen, zum Beispiel Rentner, selbst versichern, falls die Vorlage übernommen wird.

In der Stellungnahme zur Vernehmlassung habe ich gebeten, die Modalität des Arbeitgeberbeitrages zwecks einheitlicher Regelung für alle Arbeitnehmer festzulegen. Das ist nicht geschehen, dies sei überflüssig. Trotzdem werde ich in etwa folgende Anfügung zum Gesetz vorschlagen: «Der Arbeitgeberbeitrag für die Krankenpflegeversicherung wird auf der Lohnabrechnung offen ausgewiesen und zusammen mit dem Lohn ausbezahlt. Der Arbeitnehmer versichert sich mindestens für Krankenpflege im gesetzlichen Umfang.»

Anm.: Die Taggeldverssicherung wird auch zukünftig vom Arbeitgeber einbezahlt.

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