Lockerung der Reviewpflicht: Wer profitiert (nicht)?

Nachdem Unternehmen immer stärker reguliert werden undzu immer mehr Bürokratie gezwungen werden, ist es nun
höchste Zeit, dass Unternehmen dort entlastet werden, woes überhaupt im EU-Gesetzesdschungel noch möglich ist.

Spielraum bisher nicht ausgenützt
Ein solches Beispiel ist die Richtlinie 2012/6/EU, die das Ziel
hat, den mit der Rechnungslegung verbundenen Verwaltungsaufwand von Kleinst- und Kleinunternehmen so weit
wie möglich zu verringern. Dieser Umsetzungsspielraumwurde von der Regierung bisher nicht genutzt, obwohl diese bei jeder Gelegenheit beteuert, dass Spielräume, die das EWR-Recht bietet, ausgenutzt werden.
Die Abgeordneten Herbert Elkuch, Thomas Rehak und Erich Hasler haben bereits im Herbst 2014 eine Motion eingereicht, welche die Abschaffung der Revisionspflicht für Klein- und Kleinstunternehmen forderte. Praktisch zeitgleich reichte die FBP ein Postulat ein, das die Lockerung der Reviewpflicht mindestens für Kleinstunternehmen forderte. 5 Jahre nach Einreichung der Vorstösse kommt die Regierung nun mit einem Vorschlag in den Landtag, der nicht die Abschaffung, sondern nur eine Lockerung der Reviewpflicht und dies nur für Kleinstunternehmen bringen soll. Wieder soll der bestehende Spielraum also nicht voll ausgenützt werden.

Wer könnte von einer Lockerung profitieren?
Von der von der Regierung vorgeschlagenen Lockerung könnten nur Kleinstunternehmen profitieren, die mindestens 2 der 3 nachstehend genannten Kriterien nicht überschreiten:
– 421’000 Franken Bilanzsumme
– 842’000 Franken Nettoumsatzerlöse
– Im Durchschnitt nicht mehr als 10 Arbeitnehmer/innen.

Die von der EU diktierten Zahlen betreffend die Definition von Kleinstunternehmen sind so niedrig, dass die meisten
Firmen von Gewerbetreibenden nicht unter diese Definition fallen. Folglich werden die meisten Gewerbetreibenden nicht von einer Lockerung der Reviewpflicht profitieren können. Dazu kommt, dass nur Aktiengesellschaften mit Namensaktien von einer Lockerung profitieren können sollen.

Kleinunternehmen einschliessen
Die DpL-Abgeordneten fordern, dass die Reviewpflicht für Kleinunternehmen ebenfalls gelockert werden. Kleinunternehmen sind solche, die mindestens 2 der 3 nachstehend genannten Kriterien nicht überschreiten:
– 7,5 Mio. Franken Bilanzsumme
– 15 Mio. Franken Nettoumsatzerlöse und im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 50 Arbeitnehmer/innen. Unter diese
Definition dürften sehr viele der Gewerbebetriebe fallen.

Schweiz: Revisionspflicht seit 2008 abgeschafft
In der Schweiz können sich Kleinunternehmen mit einer Bilanzsumme < CHF 10Mio. und einem Umsatz < CHF 20Mio.
und im Jahresdurchschnitt weniger als 10 Vollzeitstellen von der Revisionspflicht befreien lassen. Die Erfahrungen in der Schweiz zeigen, dass die Abschaffung der Revisionspflicht weder dazu geführt hat, dass die Steuerverwaltungen mehr Personal einstellen mussten, noch dass Wirtschaftsprüfer deswegen arbeitslos geworden wurden.

Wirtschaftsprüfer agitieren im Hintergrund
Die liechtensteinischen Wirtschaftsprüfer haben im Hintergrund bereits alle Hebel in Bewegung gesetzt, damit die Reviewpflicht zumindest bei den Kleinunternehmen bestehen bleibt. Schliesslich geht es bei den Firmenprüfungen um viel leicht verdientes Geld. Verantwortung laden sich die Revisionsfirmen mit einem Review auf jeden Fall nicht auf.

Wirtschaftskammer bisher zu zahm
Die Wirtschaftskammer hat sich bisher eher lau für die Interessen ihrer Mitglieder eingesetzt. Die Gewerbler müssen
sich also selber auf die Hinterbeine stellen, wenn sie wollen, dass das Regelungsgefälle mit der Schweiz etwas eingeebnet wird.

 

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