Motion zur Abänderung des Informationsgesetzes
Die von den DpL-Abgeordneten Thomas Rehak und Herbert Elkuch eingebrachte Motion wird im Dezember-Landtag behandelt. Diese hat die Abänderung des Informationsgesetzes zum Ziel und soll zukünftig verhindern, dass die Regierung mittels Einsatz von Steuergeld und unter Verletzung des Grundsatzes der Fairness, Chancengleichheit sowie der Sachlichkeit Abstimmungskämpfe beeinflusst.
WO ENDET DIE SACHLICHE INFORMATION UND BEGINNT DIE PROPAGANDA?
Als Schranken der Öffentlichkeitsarbeit gelten der Grundsatz der Ausgewogenheit, der Chancengleichheit und das Gebot der staatlichen Neutralität bei der Informationsvermittlung. (siehe BuA 2/1998, S. 4). An diesen Grundsatz hält sich die Regierung seit einigen Jahren immer weniger. Aufgabe des Staates ist in erster Linie die Informationsvermittlung, damit sich das Volk eine ausgewogene Meinung bilden kann. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Regierung, in Abstimmungskämpfe einzugreifen; dies ist Sache der Parteien und Interessensgruppen.
STAATSGERICHTSHOF URTEILTE BEREITS EINMAL
In Liechtenstein hat der Staatsgerichtshof in einem früheren Fall die Fairness in einem Abstimmungskampf als nicht gegeben angesehen. Er sah «eine Verletzung der im Abstimmungskampf gebotenen behördlichen Fairness» darin, dass auf dem Landeskanal, welcher zum damaligen Zeitpunkt eine Monopolstellung mit grosser Wirkkraft hatte, im unmittelbaren Vorfeld vor der EWR-Abstimmung der Landesfürst und der Regierungschef in jeweils 15-minütigen Statements entschieden für die Annahme des EWR-Abkommens eintraten. Hingegen wurde die Gegner der Vorlage von der Teilnahme an der Sendung ausgeschlossen .
BUNDESRAT DARF KEINE ABSTIMMUNGSPROPAGANDA BETREIBEN
Nach der Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts haben staatliche Behörden im Vorfeld von Abstimmungen Zurückhaltung zu üben, weil die Willensbildung in erster Linie den gesellschaftlichen und politischen Kräften vorbehalten bleiben soll. Generell zulässig sind auch in der Schweiz die amtlichen Abstimmungserläuterungen, in denen eine Vorlage zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird. In diesem Sinne hat das Bundesgericht dem Bundesrat eine gewisse Beratungsfunktion anerkannt. Gemäss Bundesgericht liegt eine unerlaubte Beeinflussung erst dann vor, wenn die Pflicht zu objektiver und sachlicher Information verletzt ist. Diese Grundsätze sind eingehalten, wenn die Abstimmungserläuterungen ein umfassendes Bild der Vorlage unter Darstellung der Vor- und Nachteile abgeben und den Stimmberechtigten dadurch eine eigenständige Beurteilung ermöglichen.
Ein weitergehendes Eingreifen einer staatlichen Behörde in den Abstimmungskampf hat das Bundesgericht nur ausnahmsweise zugelassen, wenn triftige Gründe für eine solche Intervention vorliegen, so zur Richtigstellung irreführender Informationen oder wenn die Komplexität des Abstimmungsgegenstandes es rechtfertigt. Jede darüber hinausgehende Beeinflussung ist hingegen unzulässig.
RECHT AUF SACHLICHE UND UNVERFÄLSCHTE MEINUNGSBILDUNG IM VORFELD VON URNENGÄNGEN
Das Grundrecht auf freie Meinungsäusserung gemäss Art. 40 der Landesverfassung schützt sowohl die freie Bildung einer eigenen Meinung als auch deren Äusserung und Verbreitung. Darunter fällt auch das Recht auf sachliche und unverfälschte Meinungsbildung im Vorfeld von Urnengängen (siehe Kommentar zu Art. 40 Landesverfassung).
Eigentlich müsste der Regierung klar sein, dass bei der staatlichen Informationsvermittlung den Grundsätzen der Sachlichkeit, Fairness und Chancengleichheit nachgelebt werden muss. Eigentlich. Die Erfahrungen der letzten Monate lehren jedoch etwas anderes.
In Anbetracht dieser Vorkommnisse braucht es für die Regierung offensichtlich klarere und griffigere Regelungen im Informationsgesetz, um zukünftig einseitige Einflussnahmen der Regierung auf Abstimmungen zu verhindern.
WELCHEN KRITERIEN MUSS INFORMATION DURCH DIE REGIERUNG GENÜGEN?
Es ist unbestritten, dass die Regierung im Vorfeld von Abstimmungen informieren darf und soll. Allerdings muss dabei den Grundsätzen Chancengleichheit, der Sachlichkeit und der Verhältnis- mässigkeit nachgelebt werden.
GEBOT DER SACHLICHKEIT
Das Gebot der Sachlichkeit garantiert eine objektive und vollständige Information, bei der auf die positiven und die negativen Seiten einer Vorlage hinzuweisen ist. Die Regierung soll sich nicht auf die Vermittlung reiner Fakten beschränken, sie soll auch einen eigenen Standpunkt haben und diesen vertreten können. Das Sachlichkeitsgebot gewährleistet diesfalls, dass sich die Regierung bei ihrem Einsatz für oder gegen eine Vorlage nicht unlauterer Mittel wie der Propaganda oder der Polemik bedienen darf. Die Stimmberechtigten dürfen argumentativ überzeugt, nicht aber mit undifferenzierten oder einseitigen Argumenten überredet werden.
GEBOT DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Das Gebot der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Information durch die Regierung in ihrer Art, Intensität und Wahl der Mittel geeignet und erforderlich sein sollte, um die freie Willensbildung der Stimmberechtigten zu ermöglichen. Es bezweckt die Herstellung von Chancengleichheit im Abstimmungskampf und dadurch die Vermeidung einer einseitigen Machtausübung, welche zu einer Verfälschung der Ergebnisse führen kann.
GEBOT DER CHANCENGLEICHHEIT
Nur eine ausgewogene Informationskampagne führt zur Chancengleichheit. Daher soll der Staat möglichst auf separate Abstimmungsbroschüren verzichten, die Pro oder Contra-Positionen sollen die politischen Akteure und nicht die Regierung übernehmen. Zudem soll die Regierung keine Kampagnen finanziell unterstützen. Private Akteure finanzieren einen Wahlkampf aus der eigenen Hosentasche oder sind auf Unterstützung von wohlgesinnten Mitmenschen angewiesen. Nur ein Kampf mit gleichlangen Spiessen ist fair.
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