Pensionskasse

In der Dezembersitzung findet die erste Lesung zur Teilrevision der betrieblichen Pensionskasse statt. Für niedere Einkommen und Teilzeitarbeit sind Verbesserungen zur Erreichung einer höheren Rente vorgesehen. Mit der jetzigen Gesetzgebung sind niedere Einkommen benachteiligt, von daher sind die vorgeschlagenen Lösungen richtig. Einher geht damit unabdingbar eine höhere Belastung sowohl der Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Dies wird noch zu Diskussionen führen.

Ein weiteres Thema ist die vollständige Kapitalauszahlung bei Eintritt in die Pension. Dadurch geht der Versicherungsschutz in der Pension vollständig verloren. Bei Erreichen eines überdurchschnittlich hohen Alters ist keine Solidarität innerhalb der Gemeinschaft gegeben. Bei Rentenbezug hat der überlebende Ehepartner einen Rentenanspruch Zeit seines Lebens, bei Kapitalbezug nicht. Die zweite Säule verkommt bei vollständigem Kapitalbezug zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Zwangssparheft ohne solidarische Komponente für den dritten Lebensabschnitt. Wie bei der AHV ist die soziale Komponente bei jeder Pensionskasse nur dadurch gegeben, weil nicht alle Rentenbezüger beziehen, was sie einbezahlt haben. Nur dadurch ist es möglich, bis zum höchst erreichbarem Alter eine mittlere Rente zu beziehen. Bei vollständigem Kapitalbezug fehlt der Ausgleich. Zudem besteht die Gefahr, dass das Geld vorzeitig verbraucht wird und dann die Allgemeinheit unter die Arme greifen muss, sofern keine anderen Vermögenswerte vorhanden sind. Diese Thematik wird im Landtag noch zu Diskussionen führen.

Nicht angetastet wird in der Gesetzesvorlage der steife technische Zinssatz, der im Umwandlungssatz enthalten ist. Nach meiner Ansicht wäre Handlungsbedarf, denn gerechter wäre ein variabler Zinssatz entsprechend den realen Vermögenserträgen. Während die Verzinsung der angesparten Sparvermögen der Beitragszahler jährlich den realen Erlösen angepasst wird, ist der Zinssatz für das Restkapital einer gesprochenen Rente unveränderlich. Das führt zu Risiken sowohl für Rentner als auch für die Kassen. Fallen die Vermögenserträge gegenüber dem bei der Verrentung angenommen Zinssatz, verliert die Pensionskasse Geld. Steigen hingegen die Zinsen im Laufe der Pension, dann verliert der Rentner – ausser die Kasse bezahlt einen Teuerungsausgleich. Die Gesetzgebung ist zu steif, um auf die Schwankungen im Kapitalmarkt reagieren zu können. Genauso wenn die durchschnittliche Bezugsdauer bei der Pensionierung falsch eingeschätzt wurde, kann nur unzulänglich reagiert werden. Wird die Lebenserwartung höher als erwartet, sinkt der Umwandlungssatz nur für neu eintretende Rentner. Diese, zusammen mit den Beitragszahlern, müssen den Irrtum bezahlen, derweil die zu hoch gesprochenen Renten belassen werden.

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