Werden Ukraine-Schutzsuchende bald gleich viel Sozialleistungen wie Inländer erhalten?
Text: Erich Hasler
KATEGORIEN VON FLÜCHTLINGEN
Bei den Personen, die landläufig als «Flüchtlinge» bezeichnet werden, gibt es verschiedene Kategorien, nämlich anerkannte Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (= solche, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, die aber aus humanitären Gründen nicht ausgeschafft werden können) und Personen mit Schutzstatus S (Asylverfahren noch nicht eröffnet).
URTEIL DES STAATSGERICHTSHOFES (STGH) VERLANGT GESETZESANPASSUNGEN
In einem jüngeren Urteil hatte der Staatsgerichtshof den Fall einer Person mit Schutzstatus S zu beurteilen.
Sie hatte bei der Invalidenversicherung die Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe beantragt. Die Invalidenversicherung lehnte den Antrag gestützt auf die aktuelle Rechtslage ab.
Diese sieht vor, dass Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung erst dann besteht, wenn jemand als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen ist (Art. 31 IVG).
Für Personen mit Schutzstatus S sieht die aktuelle Rechtslage keine Leistungen der Invalidenversicherung vor. Der Staatsgerichtshof stützte diese Entscheidung der Invalidenversicherung, stellte aber gleichzeitig fest, dass die aktuelle Rechtslage geändert werden soll, da es nicht gerechtfertigt ist, in diesem Bereich zwischen Personen mit Schutzstatus S und vorläufig Aufgenommenen zu unterscheiden.
Gleichwohl verzichtete der Staatsgerichtshof darauf, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, weil er die Folgen einer Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanz für die Allgemeinheit nicht abschätzen konnte und dem Gesetzgeber nicht vorgreifen wollte. Ausserdem hätte ein «gesetzloser» Zustand niemandem genutzt.
GLEICHBEHANDLUNG NACH OBEN ODER NACH UNTEN?
Eine Gleichbehandlung ist durch eine Angleichung sowohl nach oben als auch nach unten möglich. Das heisst, der Gesetzgeber kann die Ukraine-Schutzsuchenden gleich gut stellen wie vorläufig aufgenommene Personen oder letztere schlechter, um das Gebot der Gleichbehandlung sicherzustellen.
RELEVANTE GELTENDE GESETZLICHE REGELUNGEN IM ASYLBEREICH
Wird eine Person als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen, hat diese je nach Lebenssituation Anspruch auf eine Altersrente, Verwitwetenrente und/oder Waisenrente.
Art. 52 bis AHV-Gesetz:
«Personen mit Aufenthalt in Liechtenstein aufgrund eines Asylgesuchs haben erst Anspruch auf Renten, wenn sie als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen wurden.»
Art. 5ter AHV-Verordnung
«Asylsuchende, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gelten rückwirkend auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs als versichert, wenn sie als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen wurden.»
Art. 25 des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes (FZEG)
1) Anspruch auf Kinderzulagen für seine Kinder hat, wer in Liechtenstein seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder vom Liechtensteinischen Entwicklungsdienst als Entwicklungshelfer entsandt oder im Ausland auf seinen Einsatz als Entwicklungshelfer vorbereitet wird.
1a) Personen mit Aufenthalt in Liechtenstein aufgrund eines Asylgesuchs haben erst Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn sie als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen wurden.
Art. 31 Gesetz über die Invalidenversicherung
Personen mit Aufenthalt in Liechtenstein aufgrund eines Asylgesuchs haben erst Anspruch auf Leistungen, wenn sie als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen wurden.
SCHUTZBEDÜRFTIGE ERHALTEN AUFENTHALTSBEWILLIGUNG NACH 5 JAHREN
Gemäss aktueller Gesetzeslage (Art. 49 Abs. 2 Asylgesetz) erhalten Schutzbedürftige, also Personen mit Schutzstatus S, nach fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung.
Dauert die Schutzgewährung länger als fünf Jahre, erhält der Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung (Art. 49 Abs. 2 Asylgesetz).
Wenn Schutzsuchende eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, dann sind sie automatisch rückwirkend auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs sozialversichert (Art. 5ter AHVV) – mit entsprechenden Kostenfolgen für den Steuerzahler.
AUSWIRKUNGEN AUF DIE AHV
Unter der Annahme, dass die jetzigen gesetzlichen Regelungen beibehalten würden, müsste der liechtensteinische Steuerzahler für eine nie verheiratete und stets kinderlose Person mit Schutzstatus S, welche nach 5 Jahren automatisch eine Aufenthaltsbewilligung erhält, rückwirkend für die 5 Jahre Aufenthalt den Mindestbeitrag von heute CHF 368.55, also rund CHF 370 pro Jahr in die AHV/IV/FAK einzahlen.
Das heisst, dass pro Person zu Lasten des Staates ca. CHF 1’850 fällig würden.
AHV-RENTE, OHNE JEMALS SELBST IN DIE AHV EINGEZAHLT ZU HABEN
Per Ende September 2022 hielten sich bereits 379 Schutzsuchende aus der Ukraine in Liechtenstein auf.
Unter der Annahme, dass sich von den 379 Schutzsuchenden immer noch 180 Personen im erwerbsfähigen Alter im Land aufhalten, müsste der Staat bis Ende September 2027 zunächst einmal ca. CHF 333’000 in die AHV einzahlen.
Das ist aber nur die eine Seite der Medaille.
Die oben genannte kinderlose Person hätte nun Anspruch auf eine AHV-Rente, auch dann, wenn sie das Land wieder verlässt.
Bei Erreichung des Rentenalters hätte diese Person nach den heutigen Rentensätzen eine Anwartschaft auf eine Altersrente von CHF 1’807 jährlich.
Wenn der Mindestbeitrag 10 Jahre lang entrichtet wurde, verdoppeln sich diese Anwartschaften auf CHF 3’614 jährlich, also durchschnittlich ca. CHF 300 pro Monat.
VERDOPPELUNG DER AHV-RENTE FÜR PERSONEN MIT KINDERN
Wenn eine Person mit Schutzstatus S während der Beitragskarriere auch noch Kinder unter 16 hat, werden dieser noch Erziehungsgutschriften angerechnet, ohne dass dafür zusätzliche Beiträge entrichtet wurden.
Das führt zu einer Verdoppelung der Altersrente, nämlich zur höchstmöglichen Rente, die angesichts der Beitragsdauer möglich ist.
Das führt dann bei 5 Beitragsjahren mit dem Mindestbeitrag von CHF 370 jährlich zu einer Rentenanwartschaft von CHF 3’614 jährlich.
Bei 10 Beitragsjahren sind es CHF 7’241 jährlich, also monatlich ca. CHF 600.
Wie man sieht, wird die AHV dadurch weiter strapaziert. Die junge Generation zahlt für diese Leistungen dann am Schluss die Zeche.
WEITREICHENDE KOSTENFOLGEN FÜR LAND UND STEUERZAHLER
Zitat Regierung:
«Die grösste Kostenfolge würde dabei in einer Anfangsphase wohl Staat und Gemeinden treffen, denn sie finanzieren die Ergänzungsleistungen für bedürftige Rentnerinnen und Rentner. Die Personengruppe mit dem aktuellen Schutzstatus S würde tendenziell zu dieser Gruppe gehören (Antwort Kleine Anfrage vom 4.3.2026).»
Mit den Kostenfolgen der Flüchtlingsaufnahme hat auch die :contentReference[oaicite:0]{index=0} zu kämpfen.
Gemäss einem jüngst im Tagesanzeiger veröffentlichten Artikel (21. März 2026) rechnet man damit, dass knapp 30’000 Ukraine-Flüchtlinge ab 2027 eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten – mit weitreichenden Folgen für Kantone und Gemeinden.
Diese müssen mit Mehrkosten von mindestens CHF 300 Mio. rechnen.
LEISTUNGEN AUS DER SOZIALHILFE SIND HÖHER ALS LEISTUNGEN GEMÄSS ASYLGESETZ
Leistungen aus der Sozialhilfe liegen über den Leistungen, die Personen aus dem Asylbereich erhalten, und errechnen sich aus dem festgelegten pauschalen Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten sowie Krankenkassenprämien.
Beispielsweise würde es nicht mehr reichen, den Personen mit Aufenthalt nur eine Kollektivunterkunft zur Verfügung zu stellen, sondern sie hätten das Recht auf eine Wohnung.
REGIERUNG IST IN ZUGZWANG
Der Schutzstatus S wurde ursprünglich eingeführt, um kurzfristig eine Überlastung des Asylwesens zu verhindern.
Es wurde mit einer baldigen Rückkehr der Schutzsuchenden in den Heimatstaat gerechnet.
Nach nun mehr als vier Jahren zeigen sich die Folgen der bisher verfolgten, widersprüchlichen Politik der guten Hoffnung.
Einerseits ist der Gesetzgeber durch den Staatsgerichtshof aufgefordert, die festgestellte Ungleichbehandlung zwischen vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und Personen mit Schutzstatus S möglichst bald zu beheben.
Andererseits nähern wir uns dem Jahr 2027, in dem eine grössere Zahl von Schutzsuchenden automatisch die Aufenthaltsbewilligung erhalten würde und damit in unser Sozialsystem übertreten könnte, sofern nicht rechtzeitig eine Gesetzesänderung beschlossen wird.
REGIERUNG PEILT MITTELWEG AN
Mit der von der Regierung vorgeschlagenen Abänderung des Asylgesetzes (siehe Vernehmlassungsbericht vom 24. März 2026) sollen die Ukraine-Schutzsuchenden zwar mit den vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen gleichgestellt werden.
Gleichzeitig soll der Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung jedoch an Bedingungen wie Erwerbstätigkeit, finanzielle Selbstständigkeit, Deutschkenntnisse Niveau A1 und eigene Wohnung geknüpft werden.
Damit wäre das Problem entschärft, aber nicht vollständig aus der Welt geschafft.

Schweigen ist keine Politik!
In der Ausgabe 24 von transparent zeigt sich ein beunruhigendes Muster: Auf zentrale Fragen zur Flüchtlingspolitik bleibt die Regierung Antworten schuldig. Konkret geht es unter anderem um die Frage, ob Ukraine-Schutzsuchende künftig ähnliche Sozialleistungen wie Einheimische erhalten könnten. In einem Staat mit kurzen Wegen und klaren Verantwortlichkeiten wirkt dieses Schweigen wie ein Eingeständnis – entweder fehlt der Überblick oder der Wille zur Offenheit. Beides untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung.